vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 71/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Kundmachung: Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

71. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 2003 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 210/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/2022) in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 22. März 2024 zurückgenommen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge sind die anlässlich der vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012) für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Die anlässlich der fünften Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 159/2012) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Die anlässlich der sechsten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 130/2019) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

China

6. Juni 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“

Die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

China

6. Juni 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“

Die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

   

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)