140. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
140.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
[Zusatzprotokoll in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. August 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 4. November 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Aserbaidschan1, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran1, Italien, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Oman1, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei1, Turkmenistan, Ukraine1, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Anlage 1
Anlage 1: Zusatzprotokoll in deutscher Übersetzung
Anlage 2
Anlage 2: Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung
Nehammer
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