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BGBl III 140/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
140. (NR: GP XXVII RV 2501 AB 2650 S. 272 . BR: AB 11588 S. 969 .)

140. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

140.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

[Zusatzprotokoll in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. August 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 4. November 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b]., Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b]., Italien, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Oman11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b]., Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei1, Turkmenistan, Ukraine11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b]., Usbekistan, Vereinigtes Königreich.

Anlage 1

Anlage 1: Zusatzprotokoll in deutscher Übersetzung

Anlage 2

Anlage 2: Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung

Nehammer

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