139. Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI
139.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
[Änderung des Göteborg-Protokolls in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung des Göteborg-Protokolls in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Änderung des Göteborg-Protokolls in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Göteborg-Protokolls1 tritt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Göteborg-Protokolls für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 5. Juli 2024 folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation die in der Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Göteborg-Protokolls angenommen:
Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen2, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz2, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten2, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlage 1
Anlage 1: Änderung des Göteborg-Protokolls in deutscher Sprachfassung (Übersetzung)
Anlage 2
Anlage 2: Änderung des Göteborg-Protokolls in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: Änderung des Göteborg-Protokolls in französischer Sprachfassung
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)