vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 139/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI
139. (NR: GP XXVII RV 2465 AB 2478 S. 257 . BR: AB 11458 S. 965 .)

139. Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI

139.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

[Änderung des Göteborg-Protokolls in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung des Göteborg-Protokolls in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung des Göteborg-Protokolls in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Göteborg-Protokolls11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2024. tritt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Göteborg-Protokolls für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 5. Juli 2024 folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation die in der Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Göteborg-Protokolls angenommen:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.k]., Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.k]., Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.k]., Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1: Änderung des Göteborg-Protokolls in deutscher Sprachfassung (Übersetzung)

Anlage 2

Anlage 2: Änderung des Göteborg-Protokolls in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Änderung des Göteborg-Protokolls in französischer Sprachfassung

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)