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BGBl I 94/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
(NR: GP XXVII IA 3425/A AB 2129 S. 222 . BR: AB 11285 S. 957 .)

94. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 76a. Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 76a, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,

  1. 1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
  2. 2. jene Produkte für die Lieferung von Strom, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden

    der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.“

4. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

„Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

§ 76a. (1) Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.

(2) Sind Bindungsfristen gemäß § 76 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.

(3) Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 80 Abs. 2 oder 2a oder § 81 Abs. 5 und Rechnungen gemäß § 81 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.“

4a. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegeln, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen (Floater-Tarif), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Floater-Tarifen informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über auftretende Risiken sowie für seine Kunden nachteilige Preisentwicklungen und -erwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 gekündigt werden“

5. § 81 Abs. 5 lautet:

„(5) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.“

6. § 81 Abs. 6 lautet:

„(6) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung hinzuweisen.“

7. Nach § 99 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. seinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;“

8. Dem § 109 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 4a, § 81 Abs. 6 und § 99 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) § 76a und § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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