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BGBl I 195/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes
(NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243 . BR:11359 AB 11392 S. 962.)

195. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3a lautet:

„(3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Voraussetzung für eine allfällig durchzuführende Deutschprüfung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Deutschprüfung ist in einer mündlichen Prüfung von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, einer/einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 1 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997) und einer Person, die über eine Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ verfügt, abzunehmen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“

2. In § 117f wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zusätzlich zu Abs. 2 haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 iVm § 27 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zur Prüfung der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.“

3. In § 135 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,“.

4. § 140 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“

5. Im § 140 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.“

6. § 149 lautet:

§ 149. Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.“

7. § 195e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Genehmigung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf die Bestellung

  1. 1. der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 140 Abs. 3) sowie
  2. 2. der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwalts und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141).

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

8. In § 250 wird die Datumsangabe „31. Dezember 2023“ durch „31. Juli 2024“ ersetzt.

9. In § 251 Abs. 1 wird die Ziffern- und Zeichenfolge „16/2020“ durch „69/2023“ ersetzt.

10. Nach § 252 werden folgende §§ 253 und 254 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023

§ 253. (1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen.

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023

§ 254. § 4 Abs. 3a, § 117f Abs. 2a, § 135 Abs. 1, § 140 Abs. 3 und 5, §§ 149 und 195e Abs. 2, §§ 250 und 251 Abs. 1 sowie § 253 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der zahnärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Zahnärzteschaft durch Zahnärzte/Zahnärztinnen einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters;“

2. Am Ende des § 22 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. der Disziplinarrat.“

3. In § 55 Abs. 1 Z 1 wird vor der Wortfolge „den Patienten/Patientinnen“ die Wortfolge „der Gemeinschaft,“ eingefügt.

4. In § 61 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.“

5. In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

6. In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.

7. § 109 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. der Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und“

8. Dem § 126 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) § 19 Abs. 1 Z 3, § 22 Z 6 und 7, § 55 Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 109 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) Die Mitglieder des Disziplinarrats, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 bestellt worden sind, behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.“

Artikel 3

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 5 lautet:

„(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse vom Vorstand der Tierärztekammer bestellt.“

2. § 80 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.“

3. Dem § 86 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 66 Abs. 5 und § 80 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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