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BGBl I 177/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Bundesgesetz: Verbotsgesetz-Novelle 2023
(NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247 . BR: 11364 AB 11395 S. 961.)

177. Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Verbotsgesetzes 1947

Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Verbotsgesetz 1947“ wird durch den Titel „Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 - VerbotsG)“ ersetzt.

2. Die §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten:

„Nationalsozialistische Vereinigung

§ 3a. (1) Wer

  1. 1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
  2. 2. eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
  3. 3. den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
  4. 4. für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,

    ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung

§ 3b. (1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

3. Vor § 3c wird folgende Überschrift eingefügt:

„Tätige Reue“

4. Die §§ 3d bis 3h samt Überschriften lauten:

„Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung

§ 3d. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung

§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung

§ 3f. (1) Wer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Nationalsozialistische Wiederbetätigung

§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 3h. (1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

5. Vor § 3i wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterlassung der Verhinderung einer nach §§ 3a, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung“

6. In § 3i wird das Klammerzitat „(§ 216 St. G.)“ durch das Klammerzitat „(§ 72 StGB)“ ersetzt.

7. Vor § 3j wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht“

8. Nach § 3j werden folgende §§ 3k bis 3o samt Überschriften eingefügt:

„Amts- und Funktionsverlust

§ 3k. Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.

Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 3l. § 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. 1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
  2. 2. der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.

Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat

§ 3m. (1) § 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. 1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
  2. 2. es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.

(2) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. 1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
  2. 2. die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.

(3) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.

Einziehung

§ 3n. (1) Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 3o. (1) Hat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (§ 203 Abs. 2 StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. § 381 Abs. 5 StPO ist anzuwenden.

(2) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten oder Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung, die das Programm ausrichtet, die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Einrichtungen und Vereinigungen haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Justiz bis zum 30. April jeden Jahres in der vertraglich vereinbarten Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen. Dabei ist in anonymisierter Form auch darüber zu berichten, ob die von der Einrichtung oder Vereinigung betreuten Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zuweisung an die Einrichtung oder Vereinigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine gegenüber diesem Verfassungsgesetz grundsätzlich ablehnende, nationalsozialistische Einstellung aufwiesen.“

9. Vor § 29 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023

§ 28. Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, § 3n und § 3o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes - 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Art. III Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung tätlich herabwürdigt, oder“

2. Art. III Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,“

3. Der Schlussteil des Art. III Abs. 1 lautet:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“

4. Dem Art. III wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 Z 4 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“

5. Dem Art. V wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Art. III Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Abzeichengesetzes 1960

Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“, das Wort „Arrest“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ und das Wort „Arreststrafen“ durch das Wort „Freiheitsstrafen“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird der Satz „Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ eingefügt.

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

(5) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 5 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen.“

3. In § 4 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Uniform-Verbotsgesetzes

Das Uniform-Verbotsgesetz, BGBl. Nr. 15/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Wer vorsätzlich dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.

(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“

2. Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“; Abs. 2 lautet:

„(2) § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3. Nach § 2 wird folgender § 3 (neu) eingefügt:

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 5

Änderung des Symbole-Gesetzes

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

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Nehammer

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