144. Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Forstgesetzes
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 - ForstG)“
2. In § 1 wird in Abs. 1 nach dem Wort „Erholung“ die Wortfolge „in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt“ und in Abs. 3 nach dem Ausdruck „Regenerationsvermögen,“ die Wortfolge „Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit,“ eingefügt.
3. In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a“ eingefügt.
4. In § 1a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.“
5. In § 1a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Christbaumkulturen und“ die Wortfolge „Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder“ eingefügt.
6. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gemäß § 1a Abs. 5 gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.“
7. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:
- „c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,“
8. Dem § 32a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Behörde hat in Verfahren gemäß § 17, § 81 und § 85, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Abs. 1 betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.“
9. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
§ 41a. (1) Der Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach § 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach § 2 das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.
(2) Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Abs. 4 oder einer Entschädigung gemäß Abs. 5 abgegolten.
(3) Der Pauschaltarif gemäß Abs. 4 bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobei
- 1. hinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar), und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar),
- 2. hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) und
- 3. hinsichtlich der Dauer der Brandbekämpfung zwischen Brandbekämpfungen bis zu 24 Stunden, Brandbekämpfungen über 24 Stunden und solchen über 48 Stunden
zu unterscheiden ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände festzulegen.
(5) Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) werden folgende Kosten abgegolten:
- 1. Mannschafts- und Transportkosten nach der Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Betriebs- und Löschmittel,
- 3. Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,
- 4. Verpflegungskosten,
- 5. Verdienstentgang und
- 6. Unterbringungskosten.
(6) Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich angeforderten Dienst- oder Sachleistungen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst
- 1. bei Dienstleistungen den nachgewiesenen Verdienstentgang und
- 2. bei Sachleistungen
- a) die Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat,
- b) die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung,
- c) den Verdienstausfall, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist,
- d) die Kosten des Betriebs von Fahrzeugen während der Dauer deren Anforderung und
- e) die auf die Dauer der Anforderung entfallenden, anteiligen Personalkosten des zum Betrieb von Fahrzeugen notwendigen, abgestellten Bedienungspersonals, sofern es sich nicht um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen handelt.
(7) Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich erfolgten Eigentumseingriffen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung (Schadloshaltung) für die dadurch entstandenen Schäden. Dieser Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft.
(8) Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Abs. 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
(9) Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 hat
- 1. hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
- 2. hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und
- 3. hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betrieb
zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Abs. 3 mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Abs. 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.
(10) Der Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 hat Angaben zur Größe der Brandfläche sowie zur Art und Dauer der Brandbekämpfung zu enthalten. Dem Antrag sind eine Ereignisdokumentation aus einem Waldbrandmeldesystem über den jeweiligen Waldbrand sowie gegebenenfalls der Brandbericht und der Polizeibericht beizulegen. Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Abs. 5 bis 7 hat entsprechende Belege zum Nachweis der entstandenen Kosten bzw. des Entschädigungsanspruches sowie gegebenenfalls den Polizeibericht zu enthalten.
(11) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Antrags eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Der Antrag an den Landeshauptmann ist binnen eines Jahres ab der Mitteilung, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde, zu stellen. Hinsichtlich der Antragstellung gilt Abs. 9 sinngemäß.
(12) Zivilrechtliche Ansprüche des Bundes, insbesondere gegen den Brandverursacher oder einen zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.“
10. In § 42 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch das Wort „und“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der lit. e sowie die lit. f entfallen.
11. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf der Landeshauptmann das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG genehmigen. Der Landeshauptmann hat geeignete Kontrollen durchzuführen sowie Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG zu führen und Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“
12. Nach § 46 werden folgende §§ 46a bis 46h samt Überschriften eingefügt:
„Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 46a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
- 1. die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
- 2. die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
- 3. die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
- 4. die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
- 5. die Bescheinigung der Überprüfung und
- 6. die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
(2) Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.
Aktionsplan
§ 46b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zum nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln den die Zuständigkeit des Bundes nach diesem Bundesgesetz betreffenden Teil zu erstellen.
(2) Der Teil des nationalen Aktionsplans nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
- 1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
- 2. Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
- 3. die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere, wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
(3) Der Teil des nationalen Aktionsplans ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
(4) Der Entwurf des Teils des nationalen Aktionsplans ist den Stellen, deren Interessen durch den Beitrag zum nationalen Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Während der Auflagefrist kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Teils zum nationalen Aktionsplan angemessen zu berücksichtigen.
(6) Der Teil des nationalen Aktionsplans und dessen Änderungen nach Abs. 3 sind mit dem nationalen Aktionsplan vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(7) Durch den Teil des Aktionsplans werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 46c. Mit den Bestimmungen § 46d bis § 46h und § 174 Abs. 1 lit. a Z 19b werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
- 1. Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG , 74/647/EWG , 93/85/EWG , 98/57/EG , 2000/29/EG , 2006/91/EG und 2007/33/EG , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 , ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 S. 1;
- 2. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 , ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, hinsichtlich der Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.
Zuständigkeit
§ 46d. (1) Zuständige Behörde ist:
- 1. die Bezirksverwaltungsbehörde
- a) zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
- b) zur Vollziehung der Art. 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ,
- 2. der Landeshauptmann
- a) zur Vollziehung der Art. 23, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 und
- b) zur Vollziehung der Art. 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 ,
- 3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
- a) zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 25, 26, 28 Abs. 7, Art. 29 hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Art. 31 der Verordnung (EU) 2016/2031 ,
- b) zur Vollziehung der Art. 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
- c) zur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
- 2. der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde
Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Abs. 1 delegieren.
(3) Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Abs. 2 mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Abs. 1 an sich ziehen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Art. 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Abs. 5 angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
(5) Die Zuständigkeit der Behörden nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in § 46c genannten Verordnungen.
Kontrollorgane
§ 46e. (1) Kontrollorgane sind
- 1. Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 46d Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
- 2. Organe der beauftragten Stellen nach § 46d Abs. 3 bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(2) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art. 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
Koordination
§ 46f. Die Behörden nach § 46 d Abs. 1 Z 1 und 2 haben alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 oder Aktionspläne gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 , jeweils so rechtzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031
§ 46g. Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18 Abs. 7 Z 2, Eigentümer von Bewuchs nach § 2 Abs. 1 sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln
- 1. auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
- 2. die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
Übermittlung von Daten
§ 46h. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies
- 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
- 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.“
13. Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Abs. 3.“
14. § 98 samt Überschrift lautet:
„Anwendungsbereich
§ 98. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“
15. Dem § 99 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
- 1. Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
- 2. Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
- 3. Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
- 4. Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
- 5. Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
- 6. Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
- 7. Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(7) Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.“
16. In § 100 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 3 und 3a“ ersetzt, erhalten lit. d bis f die Bezeichnungen „e)“ bis „g)“, wird in lit. e (neu) die Wortfolge „Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des“ durch die Wortfolge „Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß“ ersetzt und wird nach lit. c folgende lit. d eingefügt:
- „d) die Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben,“
17. In § 100 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. e“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. f“ ersetzt.
18. Dem § 100 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.“
19. In § 101 wird in Abs. 1 die Wortfolge „§ 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54,“ durch den Ausdruck „§ 99 Abs. 7“ und in Abs. 3 die Wortfolge „oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959“ durch die Wortfolge „oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959,“ ersetzt.
20. § 101 Abs. 6 lautet:
„(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.“
21. In § 102 Abs. 5 lit. a entfällt die Wortfolge „und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, aufgezählt sind“ und wird in Abs. 6 der Ausdruck „§ 172 Abs. 1 dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 172 Abs. 1a“ ersetzt.
22. Nach § 102 wird folgender § 102a samt Überschrift eingefügt:
„Wildbach- und Lawinenkataster
§ 102a. (1) Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.
(3) Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:
- 1. Gefahrenzonenpläne,
- 2. das Gewässernetz,
- 3. Maßnahmen nach § 102 Abs. 5 lit. a, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
- 4. Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
- 5. Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
- 6. Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.
(4) Der Wildbach- und Lawinenkataster dient
- 1. den Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
- 2. dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
- 3. der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.“
23. § 103 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
- a) soweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,
- b) soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
zuständig.“
zuständig.“
24. § 104 Abs. 4 Z 4 lautet:
- „4. Drittstaatsangehörige, die
- a) über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder
- b) über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß § 58 oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß § 58a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.“
25. In § 105 Abs. 1 Z 1 erhält die lit. c die Bezeichnung „d“ und wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:
- „c) eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Zusatzausbildung oder“
26. Dem § 105 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.“
27. In § 118 wird der Ausdruck „des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“ durch den Ausdruck „des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt.
28. In § 119 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ und im letzten Satz der Ausdruck „des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“ durch den Ausdruck „des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt; nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,“
29. In § 119 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.“
30. In § 119 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“
31. § 120 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.“
32. In § 130 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Anhang zu diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a“ eingefügt.
33. § 142 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,“
34. In § 142 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 12 und 13 werden angefügt:
- „12. zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
- 13. zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.“
35. § 172 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
„(1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
- 1. dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und
- 2. der in § 46c genannten EU-Rechtsakte
zu überwachen.
(1a) Die Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
- 1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
- 2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“
36. In § 172 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1a Z 1 und 2“ ersetzt.
37. § 174 Abs. 1 lit. a Z 19a lautet:
- „19a) entgegen § 46 oder entgegen einer Verordnung nach § 46a Pflanzenschutzmittel verwendet;“
38. In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 19a folgende Z 19b eingefügt:
- „19b) unmittelbar anwendbaren Bestimmungen
aa) der Verordnung (EU) 2016/2031 ,
ab) der Verordnung (EU) 2017/625 oder
ac) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß sublit. aa und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
- zuwiderhandelt;“
39. In § 174 Abs. 1 lit. a Z 32 wird der Begriff „§ 100 Abs. 1 lit. f“ durch den Begriff „§ 100 Abs. 1 lit. g“ ersetzt.
40. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.“
41. In § 174 Abs. 3 lit. b Z 2 wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a“ eingefügt.
42. In § 174 erhält der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(11)“; nach Abs. 7 werden folgende neue Abs. 8 bis 10 eingefügt:
„(8) Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
(9) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(10) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.“
43. Dem § 179 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023 treten in Kraft:
- 1. § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 1a und 5, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 lit. c, § 32a Abs. 4, § 46 Abs. 3, die §§ 46a und 46b samt Überschriften, § 80 Abs. 3a, § 98 samt Überschrift, § 99 Abs. 6 und 7, § 100 Abs. 1, 2 und 4, § 101 Abs. 1, 3 und 6, § 102 Abs. 5 und 6, § 102a samt Überschrift, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 4 Z 4, § 105 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, § 105 Abs. 1a, § 118, § 119 Abs. 4 bis 6, § 120 Abs. 1 Z 2, § 130 Abs. 1 Z 1, § 142 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 12 und 13, § 172 Abs. 1, 1a und 3, § 174 Abs. 1 lit. a Z 19a, 19b und 32, § 174 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 lit. b Z 2 und Abs. 8 bis 11, § 183b Z 3 bis 7, § 184b, § 185 Abs. 1 sowie der Anhang mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
- 2. § 41a samt Überschrift und § 42 lit. d und e mit 1. Juli 2024;
- 3. die §§ 46c bis 46h samt Überschriften mit 14. Dezember 2019;
- 4. § 119 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2024 klassen- und schulstufenweise aufsteigend.
- 5. § 42 lit. f tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“
44. In § 183b Z 3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241“ ersetzt und entfällt das Wort „und“. In der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 183b folgende Z 5 bis 7 angefügt:
- „5. Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG , 74/647/EWG , 93/85/EWG , 98/57/EG , 2000/29/EG , 2006/91/EG und 2007/33/EG , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 , ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 S. 1,
- 6. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 , ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, und
- 7. Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 25.03.2017 S. 46.“
45. Nach § 184a wird folgender § 184b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023
§ 184b. § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.“
46. In § 185 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem“ durch die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem bzw. der“ ersetzt und lautet die Z 6 wie folgt:
- „6. Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 1a Abs. 1a, 48 und 58 Abs. 6.“
47. Im Anhang entfällt das Wort „Ailanthus“.
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