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BGBl I 141/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Änderung des ASFINAG-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 3535/A AB 2252 S. 235 . BR: AB 11334 S. 959 .)

141. Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel II § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Straßenverkehr“ die Wortfolge „sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ eingefügt.

2. In Artikel II § 15a Abs. 1 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in § 32 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.“

3. Dem Artikel II § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

4. Dem Artikel XI § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Artikel II § 2 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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