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BGBl I 140/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 2200 AB 2212 S. 233 . BR: AB 11319 S. 959 .)

140. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 13b Abs. 1 entfällt die Wendung „ab der 8. Schulstufe“ und wird nach der Wendung „mittlerer und höherer Schulen“ die Wendung „ , die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“ eingefügt.

2. In der Überschrift des § 44 wird nach dem Wort „Schullebens“ die Wendung „ , Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ eingefügt.

3. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.“

4. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

  1. 1. eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,
  2. 2. ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,
  3. 3. die Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule festzulegen,
  4. 4. die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,
  5. 5. auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,
  6. 6. die Schulart und
  7. 7. das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

(4) Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfalls

  1. 1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
  3. 3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  4. 4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
  5. 5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf

    enthalten.“

5. § 71 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c. dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
    1. aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,
    2. bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
    3. cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
    4. dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,
    1. jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,“

6. Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 13b Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
  2. 2. die Überschrift des § 44 und § 44 Abs. 1, 3 und 4 treten mit 1. September 2024 in Kraft wobei die Verordnung auf Grund der in § 44 Abs. 1 genannten Bestimmung bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzesblattes BGBl. I Nr. 140/2023 folgenden Tag an erlassen werden kann,
  3. 3. § 71 Abs. 2 lit. c tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft,
  4. 4. die §§ 82i bis 82m samt Überschriften treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.“

7. Die §§ 82i bis 82m samt Überschriften entfallen.

Van der Bellen

Nehammer

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