vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Straßensonderfinanzierungsgesetze

§ 32.

(1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.

(3) Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf § 5 und § 13 Abs. 1 ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß § 13 Abs. 2 kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Abs. 2a der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256533