8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40256532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)