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§ 5 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2016

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

§ 5.

(1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

  1. 1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;
  2. 2. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967);
  3. 3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;
  4. 4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. INr. 38/2016)

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40180763

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