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BGBl I 12/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Heimopferrentengesetzes
(NR: GP XXVII IA 3069/A AB 1925 S. 197 . BR: AB 11176 S. 950 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierte“.

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“

3. In § 11 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierten“.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.

5. § 19b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. 12/2023 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(3) Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 12/2023 zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “

6. Dem § 20 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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