10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz - FFGG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 3. (1) Hauptaufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) zum Nutzen Österreichs. Darüber hinaus können der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegende Förderungsmaßnahmen übertragen werden.
(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
- 2. Durchführung und Abwicklung strategischer Förderungsmaßnahmen und -programme für FTEI+D;
- 3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
- 4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;
- 5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
- 6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
- 7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;
- 8. Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, Umsetzung und Monitoring von strategischen und operativen Maßnahmen;
- 9. Die Abwicklung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Förderungsmaßnahmen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag übertragen werden.
Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres über die Maßnahmen und Tätigkeiten im Bereich der Digitalisierung des abgelaufenen Kalenderjahres dem Nationalrat Bericht zu erstatten.“
2. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“
3. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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