59. Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 225/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
- 1. Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- 2. in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.“
3. Die Überschrift des § 2 lautet:
„Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021“
4. In § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, in § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sowie in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „Berufs- oder Handelsinstitution“ durch den Ausdruck „Berufsinstitution“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
- 1. Bäcker (Handwerk);
- 2. Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
- 3. Bodenleger (Handwerk);
- 4. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 5. Chemische Laboratorien;
- 6. Dachdecker (Handwerk);
- 7. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 8. Drucker und Druckformenherstellung;
- 9. Elektrotechnik;
- 10. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
- 11. Fleischer (Handwerk);
- 12. Florist;
- 13. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;
- 14. Gas- und Sanitärtechnik;
- 15. Getreidemüller (Handwerk);
- 16. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 17. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
- 18. Hafner (Handwerk);
- 19. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
- 20. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
- 21. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
- 22. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
- 23. Kommunikationselektronik (Handwerk);
- 24. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
- 25. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
- 26. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
- 27. Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
- 28. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
- 29. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
- 30. Milchtechnologie (Handwerk);
- 31. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
- 32. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
- 33. Pflasterer (Handwerk);
- 34. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
- 35. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
- 36. Schuhmacher (Handwerk);
- 37. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
- 38. Sprengungsunternehmen;
- 39. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
- 40. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
- 41. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
- 42. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
- 43. Uhrmacher (Handwerk);
- 44. Vulkaniseur;
- 45. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
- 46. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
- 47. Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.“
6. § 2 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
„(3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
7. In § 2 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
8. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
- 1. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
- 2. Reisebüros,
- 3. Spediteure einschließlich der Transportagenten und
- 4. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
(3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
9. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,“
10. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,“
11. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
12. In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 samt Überschrift, die Überschrift zu § 2, § 2, § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Z 2 und 4, § 4 Abs. 2 Z 2 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Kocher
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