225. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung)
Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn
- 1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
- 2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
- 3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und
- 4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22
§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
- 1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- 5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
- 1. Bäcker (Handwerk);
- 2. Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
- 3. Bodenleger (Handwerk);
- 4. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 5. Chemische Laboratorien;
- 6. Dachdecker (Handwerk);
- 7. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 8. Drucker und Druckformenherstellung;
- 9. Elektrotechnik;
- 10. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
- 11. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;
- 12. Fleischer (Handwerk);
- 13. Blumenbinder (Floristen);
- 14. Gas- und Sanitärtechnik;
- 15. Getreidemüller (Handwerk);
- 16. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
- 17. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
- 18. Hafner (Handwerk);
- 19. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
- 20. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten, hinsichtlich der Herstellung;
- 21. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
- 22. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
- 23. Kommunikationselektronik (Handwerk);
- 24. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
- 25. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);
- 26. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
- 27. Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
- 28. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
- 29. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
- 30. Milchtechnologie (Handwerk);
- 31. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
- 32. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
- 33. Pflasterer (Handwerk);
- 34. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
- 35. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
- 36. Schuhmacher (Handwerk);
- 37. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
- 38. Sprengungsunternehmen;
- 39. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
- 40. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
- 41. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
- 42. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
- 43. Uhrmacher (Handwerk);
- 44. Vulkaniseur;
- 45. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
- 46. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
- 47. Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).
(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
tätig war.
Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
- 1. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- 5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 6. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
- 1. Berufsfotograf (Handwerk),
- 2. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
- 3. Reisebüros,
- 4. Spediteure einschließlich Transportagenten und
- 5. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
tätig war.
Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
- 1. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 3. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
- 1. Bestattung,
- 2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
- 3. Gastgewerbe,
- 4. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
- 5. Kosmetik (Schönheitspflege),
- 6. Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
- 7. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
tätig war.
Großhandel mit Giften (RL 74/556/EWG)
§ 5. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne des § 1 sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
- 1. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
- 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder
- 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird, oder
- 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder
- 5. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 angeführte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
(3) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich
tätig war.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/2003, außer Kraft.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bartenstein
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