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BGBl II 60/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Verordnung: Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

60. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Auf Grund des § 125 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.

(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Mobilfunkbetreiber“ Anbieter von öffentlichen mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, welche ein eigenständiges Funknetz betreiben (physikalische Netzbetreiber), und auch mobile virtuelle Netzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator - MVNO), welche die Netzinfrastruktur von anderen Netzbetreibern mitnutzen, nicht jedoch Anbieter, soweit diese reine Mobildatendienste ohne technische Möglichkeit zum unmittelbaren Empfang von textbasierten Nachrichten anbieten;
  2. 2. „Warnmeldungen“ öffentliche Warnungen in Form von textbasierten Nachrichten vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe, die im Auftrag der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zum Zweck der Aussendung über das öffentliche Warnsystem in einem bestimmten geografischen Gebiet ausgelöst werden;
  3. 3. „öffentliches Warnsystem“ alle technischen Vorrichtungen, mit denen eine Übermittlung von Warnmeldungen an Endgeräte von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten erfolgen kann;
  4. 4. „Cellbroadcast“ die Aussendung von textbasierten Nachrichten, die zum Empfang von allen erreichbaren Endgeräten von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten innerhalb eines geographisch durch die Funkreichweite einer Mobilfunkbasisstation begrenzten Gebietes bestimmt sind, gemäß ETSI TS 102 900 V1.3.1.;
  5. 5. „Behördennetz“ durch Bund und Länder zur Verfügung gestellte Kommunikationsnetze zur Übermittlung der Warnmeldungen.

Verpflichtungen der Mobilfunkbetreiber

§ 3. (1) Mobilfunkbetreiber werden zu Folgendem verpflichtet:

  1. 1. Mobilfunkbetreiber haben Cellbroadcast zur Aussendung von Warnmeldungen zu verwenden. Diese sind über eine Schnittstelle gemäß Anhang A von den für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zu übernehmen, unverzüglich und unverändert auszusenden.
  2. 2. Mobilfunkbetreiber haben die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden, in jenen Fällen, in denen die Aussendung der Warnmeldung nicht, nicht unmittelbar oder nicht vollständig erfolgen konnte, unverzüglich unter Nennung des Grundes zu benachrichtigen.
  3. 3. Mobilfunkbetreiber haben, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des öffentlichen Warnsystems zu gewährleisten und den Betrieb von Cellbroadcast instandzuhalten sowie für regelmäßige Tests zur Funktionsfähigkeit zur Verfügung zu stehen. Ist die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit nicht gegeben, sind die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. 4. Mobilfunkbetreiber haben bei einer betreiberspezifischen Programmierung von Endgeräten dafür zu sorgen, dass diese, soweit technisch möglich, so konfiguriert sind, dass der Empfang von Cellbroadcast aktiviert ist und Warnmeldungen empfangen werden können.

Allfällige Haftungsfragen sind nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zu behandeln.

(2) Warnmeldungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit, landesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Die zu warnenden Gebiete können auch geografisch eingeschränkt mittels Polygonzügen ausgewiesen werden. Die Anzahl der Knoten eines Gebietspolygons ist auf 100 Knoten je Polygon beschränkt. Die Mobilfunkbetreiber haben die ausgewiesenen geografischen Gebiete so auf Funkzellen abzubilden, dass die geografischen Gebiete durch diese Funkzellen bestmöglich abgedeckt sind. Eine etwaige resultierende Überabdeckung ist so gering wie möglich zu halten.

(3) Details zur Umsetzung, insbesondere Inbetriebnahme und Wartung, sind zwischen dem Mobilfunkbetreiber und der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren.

(4) Die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden sind vor Umstellungen in den Netzwerken des Mobilfunkbetreibers oder Softwareänderungen, welche mit der Funktion Cellbroadcast in Zusammenhang stehen, umgehend zu informieren. Nach Änderungen sind Tests zur Gewährleistung der Funktionalität durchzuführen.

(5) Warnmeldungen sind im Rahmen der Kapazitätsgrenzen der in Betrieb befindlichen öffentlichen Mobilfunknetze vollständig und unmittelbar an die empfangsbereiten Endgeräte auszusenden.

Anbindung an Behördennetz

§ 4. (1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:

  1. 1) für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
  2. 2) die Anbindung an das Behördennetz.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.

(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Brunner

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