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BGBl II 425/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

425. Verordnung: Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

425. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz - GesRefFinG), BGBl. I Nr. 152/2023, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.

Verteilung der Vertragsstellen auf die Bundesländer

§ 2. Die hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen werden entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilt:

Bundesland

Anzahl Vertragsstellen

Burgenland

3

Kärnten

6

Niederösterreich

19

Oberösterreich

17

Salzburg

6

Steiermark

14

Tirol

9

Vorarlberg

4

Wien

22

Verteilung der Vertragsstellen nach Fachgebieten

§ 3. (1) Mindestens die Hälfte der hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen ist für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde vorzusehen. Dabei ist die Einrichtung wiederum der Hälfte dieser ärztlichen Vertragsstellen im Rahmen von Primärversorgungseinheiten anzustreben.

(2) Anstatt einer ärztlichen Vertragsstelle für das Fachgebiet Allgemeinmedizin oder das Fachgebiet Kinder- und Jugendheilkunde kann eine ärztliche Vertragsstelle für das Fachgebiet Innere Medizin vorgesehen werden, sofern dies die spezifischen regionalen Rahmenbedingungen erfordern.

(3) Die verbleibenden ärztlichen Vertragsstellen sind für die Fachgebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten vorzusehen.

Regionale und fachspezifische Verteilung der Vertragsstellen

§ 4. (1) Die konkrete regionale und fachspezifische Verteilung der zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen innerhalb der Bundesländer hat durch die Krankenversicherungsträger nach der jeweiligen Versorgungslage zu erfolgen.

(2) Bei der Prüfung der Versorgungslage in einem Bundesland ist zumindest auf die Gliederungsebene der Versorgungsregionen im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) abzustellen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Rauch

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