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BGBl II 424/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

424. Verordnung: VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

424. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 - VersSt-IPV 2023)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.

Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer

§ 2. (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren:

  1. 1. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
  2. 2. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
  3. 3. den Namen des Versicherers,
  4. 4. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
  5. 5. die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
  6. 6. den Gegenstand der Versicherung,
  7. 7. die Versicherungssumme in Euro,
  8. 8. die Dauer der Versicherung,
  9. 9. den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
  10. 10. die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich

  1. 1. im Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
  2. 2. bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
  3. 3. unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
  4. 4. wenn Z 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inland

    zu informieren.

    1. zu informieren.

Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich

§ 3. (1) Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des

  1. - auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
  2. - auf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
  3. - auf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,

    folgenden Jahres über

folgenden Jahres über

  1. 1. den Namen des Versicherers,
  2. 2. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
  3. 3. den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
  4. 4. die Anschrift des Versicherungsnehmers,
  5. 5. den Gegenstand der Versicherung,
  6. 6. die Versicherungssumme in Euro,
  7. 7. die Dauer der Versicherung,
  8. 8. das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
  9. 9. den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
  10. 10. die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro

    zu informieren.

    1. zu informieren.

(2) Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.

(3) Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Inkrafttretensbestimmung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.

Brunner

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