40. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2023 im Bereich des Schartnerkogeltunnels im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Schartnerkogeltunnel 2023)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt von km 162,615 bis km 163,775 und
- 2. in Fahrtrichtung Linz der Abschnitt von km 163,785 bis km 162,600.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Schartnerkogeltunnel 2022, BGBl. II Nr. 91/2022, wird aufgehoben.
Gewessler
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