41. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2023 im Bereich der Tunnelkette Lainberg im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Tunnelkette Lainberg 2023)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt von km 39,32 bis km 42,36 und
- 2. in Fahrtrichtung Linz der Abschnitt von km 42,23 bis km 39,51.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Tunnelkette Lainberg 2021, BGBl. II Nr. 402/2021, wird aufgehoben.
Gewessler
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