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BGBl II 394/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

394. Verordnung: NetzdienstleistungsVO Strom 2012 - Novelle 2024

394. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der NetzdienstleistungsVO Strom 2012 geändert wird (NetzdienstleistungsVO Strom 2012 - Novelle 2024, END-VO 2012 - Novelle 2024)

Auf Grund von § 19 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012), BGBl. II Nr. 477/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. “Antrag" ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichteter schriftlicher Antrag auf Netzzutritt bzw. Netzzugang mit allen erforderlichen Unterlagen. Als schriftlich gilt auch die elektronische Einbringung oder die Eingabe über ein Onlineformular oder Serviceportal des Verteilernetzbetreibers;“

2. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 4 folgende Z 4a, 4b und 4c eingefügt:

  1. „4a. „Engpassleistung“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.
  2. 4b. „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
  3. 4c. „Netzbenutzer“ umfasst Netzbenutzer gemäß § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 und Netzzugangsberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 54 ElWOG 2010;“

3. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. „netzwirksame Leistung“, die im Vertrag über Netzzutritt und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept bzw. Energiemanagementsystem berücksichtigt;“

4. § 3 lautet:

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß des § 5 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- oder Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Kostenvoranschlag hat - außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 - detailliert und nachvollziehbar die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags auf Netzzutritt mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Er hat dabei insbesondere eine Ansprechperson gegenüber dem Netzbenutzer zu benennen und über die voraussichtliche Dauer bis zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Nach einer weiteren Frist von zwei Wochen hat der Verteilernetzbetreiber ein Angebot für den Netzzutritt zu übermitteln. Dieses Angebot hat insbesondere eine Kostenaufstellung und die Zählpunktbezeichnung zu enthalten. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Netzbenutzers sowie Anschrift bzw. örtliche Lage der anzuschließenden Anlage;
  2. 2. Bei Entnehmern die Art der Nutzung und die gewünschte Inanspruchnahme des Netzes in kW;
  3. 3. Bei Anlagen von Netzbenutzern mit Stromerzeugungsanlagen die Angabe der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt, der Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Modulspitzenleistung;
  4. 4. Bei Anlagen, die auf den Netzebenen 1 bis 6 angeschlossen werden sollen, zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, wie vom Verteilernetzbetreiber in geeigneter Weise veröffentlicht.

(4) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat dieser die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreiche technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 genannten Anfragen und die in Abs. 2 genannten Anträge durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so sind die Fristen zur Übermittlung des Kostenvoranschlags gemäß Abs. 1 und zur Übermittlung des Angebots für den Netzzutritt gemäß Abs. 2 gehemmt, bis diese technischen Erhebungen abgeschlossen sind.

(6) Die vertragliche Zusage für den Netzzutritt muss mindestens zwölf Monate ab Vertragsabschluss gültig bleiben. Die Gültigkeitsdauer ist auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers zu verlängern, wenn sich die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage aus Gründen verzögert, die nicht im Einflussbereich des Netzbenutzers liegen. Die Verlängerung muss für mindestens zwölf Monate gewährt werden; bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 1 bis 6 für mindestens 24 Monate.

(7) Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise - insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer bis zur Ermöglichung des Netzzugangs - zu antworten.

(2) Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Netzbenutzers sowie Anschrift bzw. örtliche Lage der Anlage und wenn bereits vorhanden die Zählpunktbezeichnung oder die Zählernummer;
  2. 2. gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant bzw. gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer;
  3. 3. Bei Entnehmern die Art der Nutzung und die gewünschte Inanspruchnahme des Netzes in kW;
  4. 4. Bei Anlagen von Netzbenutzern mit Stromerzeugungsanlagen die Angabe der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt, der Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Modulspitzenleistung;
  5. 5. Art des Netzbenutzers: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser;
  6. 6. Bei Neuerrichtung, wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines befugten Gewerbetreibenden.

(3) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

(5) Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist oder diese noch zu konfigurieren ist, sind der Einbau eines Zählers bzw. die Konfigurierung und - sofern anwendbar - die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

  1. 1. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil drei Arbeitstage nach Abschluss der Anmeldung gemäß Punkt 3.3 Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014;
  2. 2. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, acht Arbeitstage nach Abschluss der Anmeldung gemäß Punkt 3.3 Anhang zur WVO 2014.

(6) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen oder aus der Ferne die Freigabe durch den Kunden zu ermöglichen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.“

6. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Verbrauchswerte“ durch die Wendung „Verbrauchs- und Erzeugungswerte“ ersetzt.

7. § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lauten:

  1. „1. Anzahl und Anteil (in % unter Angabe der Gesamtzahl) der Nichteinhaltung der in §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3 und §§ 9 bis 12 genannten Standards sowie Angabe von Gründen bei Nichteinhaltung;
  2. 2. Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung sowie Netzebenen;
  3. 3. Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung, Netzebenen sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);“

8. In § 14 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „auf einander“ durch das Wort „aufeinander“ ersetzt.

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„§ 2 Abs. 1 Z 2a, 4a, 4b, 4c und 5a, § 3, § 4, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 14 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Urbantschitsch Haber

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