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BGBl II 393/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

393. Verordnung: Änderung der Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

393. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 geändert wird

Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2023, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 - EMo-V 2022, BGBl. II Nr. 351/2022), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. „Marke“ die „Marke“ eines Lieferanten, die zumindest eigenständige Kommunikationswege mit den Kunden (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Onlinewechsellink und dgl.) und einen eigenständigen Marktauftritt (Logo, Website, Werbemittel, Kundenansprache) vorweist;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.

3. Der Einleitungssatz in § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:“

4. In § 2 Abs. 3 Z 2 werden die Worte „einen Einspeisezählpunkt“ durch die Worte „ein Einspeisezählpunkt“ ersetzt.

5. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien sowie die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach Voll- und Überschusseinspeisung mit Mehrfachteilnahme innerhalb der im Netzgebiet jeweils tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften getrennt nach Anzahl der Teilnahmen zu melden.“

6. Der Einleitungssatz in § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:“

7. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. die von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen an berechtigte oder teilnehmende Endverbraucher zugewiesene Erzeugungsmengen, getrennt nach Verbraucherkategorien;“

8. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „gemeinschaftlichen oder“ eingefügt.

9. In § 2 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „aufgenommen“ durch das Wort „aufgenommenen“ ersetzt.

10. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel nach innerhalb im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften, getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.“

11. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.

12. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des § 65 Abs. 2 Z 1 ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals

  1. 1. den verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls vorhanden Grundpauschale (in Euro/Jahr) sowie gewährte geldwerte Rabatte (in Eurocent/kWh) zu melden. Bei Staffel- und Zonenmodellen sind Arbeitspreis, Grundpauschale und geldwerte Rabatte auf einen Jahresverbrauch von 3 500 kWh zu beziehen;
  2. 2. die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 zu melden;

Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.“

13. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 10a, § 2 Abs. 1 Z 2, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Z 1, § 2 Abs. 4 Z 2, § 2 Abs. 4 Z 4, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Urbantschitsch Haber

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