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BGBl II 368/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Änderung der Sprengarbeitenverordnung und der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

368. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Sprengarbeitenverordnung und die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Sprengarbeitenverordnung

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 8, 14, 33, 36, 44 Abs. 3, 60 und 61 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird verordnet:

Die Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.“

2. § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e lautet:

  1. „e) Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengmitteln und Schwarzpulver.“

3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.“

4. § 6 Z 1 lautet:

  1. „1. nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,“

5. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden.“

6. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 4 angefügt:

„(3) Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.“

7. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sprengstoff- und Zündmittellager“ durch den Ausdruck „Sprengmittellager“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt gelagert werden,“

9. § 8 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.“

10. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe oder des Schwarzpulvers erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen oder in geeigneten Behältern,“

11. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sprengstoffe und Zündmittel“ durch die Wortfolge „Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sprengstoffmenge“ durch die Wortfolge „Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge“ ersetzt.

13. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, sowie bei Lawinenauslösesprengungen dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist. Die verwendeten elektrischen Zünder müssen jedenfalls eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen.“

14. Dem § 14 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dieser Abstand zu Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln kann verringert werden, wenn durch geeignete, insbesondere technische, Maßnahmen sichergestellt wird, dass auch bei unbeabsichtigter Umsetzung der Sprengkapsel keine Gefahr bringende Einwirkung auf Arbeitnehmer/innen, Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel entstehen kann. Geeignete Maßnahmen sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung festzulegen. Für ihre Einhaltung ist zu sorgen.“

15. Dem § 14 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Sicherheitsanzündschnüre dürfen nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind. Insbesondere
    1. a) müssen Anzündgeräte und Anzündmittel gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen und Kälte resistent sein,
    2. b) muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
    3. c) darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
    4. d) muss eine sichere Zündung erfolgen.“

16. In § 20 Z 1 wird der Ausdruck „Verschleißer/innen“ durch die Wortfolge „Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel“ ersetzt.

17. § 25 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, insbesondere Lawinenschaufeln, Lawinenverschüttetensuchgeräte, Lawinensonden und Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,“

18. § 25 Abs. 2 entfällt; der bisherige § 25 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

19. Dem nunmehrigen § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengladungen unmittelbar nach der Zündung geworfen werden, auch wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist,
  2. 2. nach Ende der Wurfserie kontrolliert wird, ob alle Sprengladungen umgesetzt haben,
  3. 3. im Rahmen einer Wurfserie nur so viele Sprengladungen geworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Umsetzung möglich ist.“

20. § 25 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.“

21. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,“

22. In § 28 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „von Einzelsprengungen“ durch „einzelner Sprengladungen“ ersetzt.

23. § 28 Z 2 lautet:

„2. Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen

  1. a) jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
  2. b) die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.“

24. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 5 Abs. 3, § 6 Z 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 6, § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 Z 1 sowie § 28 Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 25 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 folgenden Monatsersten außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 7 und 60 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird verordnet:

Die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV), BGBl. II Nr. 185/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

2. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 25 Abs. 3 Z 4 SprengV“ durch „§ 25 Abs. 2 Z 4 SprengV“ ersetzt.

3. § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Kocher

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