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BGBl II 358/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

358. Verordnung: Sprengarbeitenverordnung - SprengV
[CELEX-Nr.: 31992L0104]

358. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV)

Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 7, §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 8, 14, 33, 36, 44 Abs. 3, §§ 60, 61 und § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 4. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 5. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

§ 6. Sprengmittel

§ 7. Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

§ 8. Zwischenlagerung von Sprengmitteln

§ 9. Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

§ 10. Laderäume

§ 11. Laden und Besetzen

§ 12. Elektrische und elektronische Zündung

§ 13. Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

§ 14. Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

§ 15. Gefahrenbereich

§ 16. Sicherung des Gefahrenbereiches

§ 17. Freigabe des Gefahrenbereiches

§ 18. Versager

§ 19. Funde

§ 20. Entsorgung von Sprengmitteln

§ 21. Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)

§ 22. Sprengarbeiten unter Tage

§ 23. Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

§ 24. Sprengarbeiten unter Wasser

§ 25. Lawinenauslösesprengungen

§ 26. Abbruchsprengungen

§ 27. Metallsprengungen

§ 28. Anwendungsbeschränkungen

§ 29. Übergangsbestimmungen

§ 30. Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sprengarbeiten sind:

  1. 1. Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
  1. 2. Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
  1. 3. Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
  1. 4. Abtun der Sprengladungen,
  1. 5. Entschärfen von Sprengladungen,
  1. 6. Beseitigung von Versagern,
  1. 7. Entsorgung von Sprengmitteln.

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 1 Z 1 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 und 113 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
  1. 2. Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
  1. 3. der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
  1. 4. den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

  1. 1. auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
    1. a) Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
    1. b) Geben der Sprengsignale,
  1. 2. auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
    1. a) Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
    1. b) Besetzen,
    1. c) Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
    1. d) Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,
    1. e) Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündern.

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 4. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
  1. 2. alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
  1. 3. Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
  1. 4. Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
  1. 5. Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 nachweislich unterweisen.

(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

§ 5. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.

(2) Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:

  1. 1. unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
  1. 2. Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
  1. 3. Sprengschwaden,
  1. 4. Sprengstücke (zB Steinflug),
  1. 5. Sprengerschütterungen,
  1. 6. Druckwellen und Sprengknall,
  1. 7. Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
  1. 8. Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
  1. 9. Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder -inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen.

Sprengmittel

§ 6. Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. nur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,
  1. 2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  1. 3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  1. 4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,
  1. 2. Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,
  1. 3. Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Z 2 beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach § 20 entsorgt werden,
  1. 4. Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.

(2) Die Aufsicht über das Sprengstoff- und das Zündmittellager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

Zwischenlagerung von Sprengmitteln

§ 8. (1) Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengstoff- und Zündmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe sicher getrennt von den Zündmitteln gelagert werden,
  1. 2. die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
  1. 3. im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
  1. 4. die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
  1. 5. in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
  1. 6. nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

§ 9. (1) Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringende Erschütterungen vermieden werden,
  1. 2. Transporte auf Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeuge und Fahrbetriebsmittel von Seilbahnen, eindeutig gekennzeichnet werden,
  1. 3. nur die mit dem Transport befassten Arbeitnehmer/innen bei der Beförderung mitfahren,
  1. 4. bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen, oder in geeigneten Behältern,
  1. 5. auf und in Fahrbetriebsmitteln von Seilbahnen Sprengmittel nur während jener Zeiten befördert werden, in welchen die Fahrbetriebsmittel nicht für den Personentransport benützt werden,
  1. 6. alle mit dem Transport mittelbar befassten Arbeitnehmer/innen, wie Führer/innen von Seilbahnen oder Maschinisten/Maschinistinnen, entsprechend informiert werden.

(2) Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe und Zündmittel in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.

2. Abschnitt

Herstellen von Sprengladungen

Laderäume

§ 10. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoffmenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:

  1. 1. Ein Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen gebliebener Bohrlöcher, zB Versager, Bohrlochpfeifen und -büchsen, ist verboten.
  1. 2. Neben bereits teilweise oder fertig geladenen Bohrlöchern dürfen nur dann Bohrlöcher hergestellt werden, wenn ein Anbohren der geladenen Bohrlöcher oder eine sonstige gefährliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Der Abstand des neu zu bohrenden Bohrloches zu den bereits geladenen Bohrlöchern darf ein Drittel der größten Bohrlochtiefe des Abschlages, mindestens jedoch einen Meter, nicht unterschreiten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.

Laden und Besetzen

§ 11. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:

  1. 1. Vor dem Laden sind die Bohrlöcher von dem/der Sprengbefugten auf freien Durchgang und auf ihren Verlauf hin zu prüfen. Die festgestellten Abweichungen und Besonderheiten sind bei der Ladungsberechnung zu berücksichtigen.
  1. 2. Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden, nur in der erforderlichen Anzahl und nur in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergestellt werden.
  1. 3. Beim Umgang mit Schlagpatronen ist, insbesondere beim Einbringen in die Laderäume, deren erhöhte Schlagempfindlichkeit zu berücksichtigen.
  1. 4. Stecken gebliebene Schlagpatronen oder stecken gebliebene Patronen aus Schwarzpulver sind entweder sofort oder nach weiterem Laden des Bohrloches und Aufbringen des Besatzes mit den übrigen Sprengladungen des Abschlages abzutun.
  1. 5. Schwarzpulver ist möglichst in patronierter Form einzubringen.
  1. 6. Wenn Schwarzpulver lose geladen wird, ist schriftlich festzulegen, wie die Sprengladung eingebracht werden soll, wobei auf eine allfällige statische Aufladung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Beim Besetzen ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

  1. 1. Auf Sprengladungen über Tage ist grundsätzlich ein Besatz aufzubringen. Sofern kein Besatz aufgebracht wird, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dadurch keine erhöhte Gefährdung der Arbeitnehmer/innen, zB durch Streuung, Sprengknall oder nicht umgesetzten Sprengstoff, entsteht.
  1. 2. Der Besatz muss geeignet sein, die Wirkung des Sprengstoffes voll auszunutzen und die Streuwirkung möglichst zu verringern. Das Besatzmaterial muss so beschaffen sein, dass eine Beschädigung der Zündleitungen und der Zündschläuche (Shock Tubes) vermieden wird.
  1. 3. Bei Verwendung von Schwarzpulver ist sofort nach dem Laden immer ein Besatz aufzubringen.

3. Abschnitt

Zündung von Sprengladungen

Elektrische und elektronische Zündung

§ 12. (1) Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

  1. 1. Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.
  1. 2. Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.
  1. 3. In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.
  1. 4. Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.
  1. 5. Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.
  1. 6. Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.
  1. 7. Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.
  1. 8. Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.
  1. 9. Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.
  1. 10. Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.
  1. 11. Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.
  1. 12. Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.

(2) Für elektronische Zündsysteme gelten Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 8 und Z 10 bis 12.

Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

§ 13. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnur-verzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. vor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
  1. 2. Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
  1. 3. die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.

Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

§ 14. Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

  1. 1. Die Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.
  1. 2. Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten.
  1. 3. Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.
  1. 4. Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.

4. Abschnitt

Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Gefahrenbereich

§ 15. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass

  1. 1. die Streuung möglichst gering gehalten wird,
  1. 2. Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
  1. 3. die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.

Sicherung des Gefahrenbereiches

§ 16. (1) Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:

  1. 1. An den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen.
  1. 2. Der Gefahrenbereich ist nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern.
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender Bedeutung gegeben werden:

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Sprengsignale nur in der in Abs. 2 angeführten Reihenfolge abgegeben werden,
  1. 2. das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet wird, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.

Freigabe des Gefahrenbereiches

§ 17. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass

  1. 1. alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
  1. 2. die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.

(2) Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

Versager

§ 18. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.

(2) Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

  1. 1. Das dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.
  1. 2. Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.
  1. 3. Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.

(3) Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,
  1. 2. kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,
  1. 3. beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,
  1. 4. nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.

Funde

§ 19. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.

Entsorgung von Sprengmitteln

§ 20. Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

  1. 1. an die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Verschleißer/innen zurückgegeben werden oder
  1. 2. durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
  1. 3. durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

5. Abschnitt

Besondere Sprengarbeiten

Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)

§ 21. (1) Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie

  1. 1. die Vorgabe und den Bohrlochabstand festlegt,
  1. 2. die erforderliche Sprengstoffmenge berechnet,
  1. 3. die Ansatzpunkte, die Richtung, Neigung und die Länge der Bohrlöcher bestimmt,
  1. 4. die Verteilung der Sprengladungen in den Bohrlöchern, die Besatzlänge sowie das Zündsystem und die Zündfolge festlegt,
  1. 5. die in Z 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte

  1. 1. Ansatzpunkt, Länge (Teufe), Richtung und Neigung der Bohrlöcher überprüft,
  1. 2. die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang unmittelbar vor dem Laden vornimmt,
  1. 3. wesentliche Abweichungen von der beabsichtigten Richtung, Neigung und Länge der Bohrlöcher ermittelt und dokumentiert,
  1. 4. bei wesentlichen Abweichungen den Sprengplan an die neuen Gegebenheiten anpasst.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.

(6) Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. nur Zünder verwendet werden, deren Zünderdrähte eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolation aufweisen,
  1. 2. vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 auf Stromdurchgang geprüft wird.

Sprengarbeiten unter Tage

§ 22. (1) Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.

(2) Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung - GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn

  1. 1. durch Blitzeinschläge keine Gefährdung durch unzulässig hohe Streuströme entstehen kann,
  1. 2. die Nichtansprechstromstärke der verwendeten elektrischen Zünder mindestens 4,0 A beträgt und
  1. 3. die Gebirgsüberdeckung allseits mindestens 50 m beträgt.

(4) Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die am Gegenort oder am parallel geführten Ort beschäftigten Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz vor der Sprengung verlassen und eine sichere Stelle aufsuchen,
  1. 2. der/die Sprengbefugte die Arbeitnehmer/innen des Gegenortes oder des parallel geführten Ortes rechtzeitig vom Sprengzeitpunkt verständigt,
  1. 3. bei einer Annäherung der Sprengstellen auf zehn Meter an einem der beiden Orte der Vortrieb eingestellt wird und der Zutritt zum gefährdeten Bereich abgesperrt wird.

(5) Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.

Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

§ 23. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.

(2) Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.

(3) Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50 % der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen

  1. 1. zur Sprengarbeit nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden,
  1. 2. beim Herstellen von Sprengladungen besondere Sorgfalt angewendet wird, um dem Ausblasen vorzubeugen,
  1. 3. Sprengladungen außerhalb von Bohrlöchern nicht abgetan werden.

(5) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.

Sprengarbeiten unter Wasser

§ 24. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
  1. 2. Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
  1. 3. bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
  1. 4. die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
  1. 5. bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
  1. 6. mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.

(2) Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 und 119 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

Lawinenauslösesprengungen

§ 25. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß § 61 Abs. 6 ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,
  1. 2. zusätzlich zur Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,
  1. 3. die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut “Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!" versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,
  1. 4. alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden,
  1. 5. den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, wie Lawinenschaufeln, Lanenverschüttetetensuchgeräte, Lawinensonden oder Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,
  1. 6. zum Erreichen der Sprengstelle sichere Zugänge hergestellt werden, wobei insbesondere auf die Gefahr von Lawinen und die Gefahr des Absturzes Bedacht zu nehmen ist,
  1. 7. Arbeitnehmer/innen weder die Anrisszone noch den Ausschüttungsbereich der auszulösenden Lawinen betreten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. bei elektrischer Zündung nur Zünder mit einer Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A verwendet werden,
  1. 2. Sicherheitsanzündschnüre ausschließlich mit Abreißzündern gezündet werden.

(3) Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. der Wurf unmittelbar nach Zündung der Sicherheitsanzündschnüre erfolgt,
  1. 2. nach dem Wurf der Sprengladung rechtzeitig eine sichere Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann,
  1. 3. jede Sprengladung mit mindestens zwei sprengkräftigen Zündern versehen ist,
  1. 4. die Sprengladung entweder mit einer ausreichend langen und reißfesten Schnur verbunden ist, durch die ein Einholen bei Versagen möglich ist, oder mit geeigneten Ortungshilfen, wie elektromagnetischen Reflexionsstreifen, versehen ist.

(4) Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.

(5) Abweichend von Abs. 3 Z 4 dürfen bei Lawinensprengungen vom Hubschrauber aus die Spreng-ladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder die Sprengladungen abgeseilt werden.

(6) Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 16 gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüg-lichen Gefährdungen verbunden sind.

Abbruchsprengungen

§ 26. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 BauV beigezogen werden,
  1. 2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
  1. 3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Metallsprengungen

§ 27. Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Metallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,
  1. 2. nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,
  1. 3. gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.

Anwendungsbeschränkungen

§ 28. Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

  1. 1. Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
    1. a) Zündung von Einzelsprengungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
    1. b) Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
  1. 2. Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. 1. die in § 119 Abs. 1 ASchG übergeleiteten § 23 Abs. 6 und § 45 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001,
  1. 2. die in § 120 ASchG übergeleiteten § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 3 bis 29 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994,
  1. 3. der in § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG übergeleitete § 15 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000.

(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. 1. die in § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten §§ 139 bis 156, §§ 158 bis 171, §§ 173 bis 184, §§ 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002,
  1. 2. der in § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG übergeleitete § 80 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002.

(3) Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§ 54 bis 56) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.

(4) Die §§ 96 Abs. 7 und 97 Abs. 2 letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(5) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Abs. 1 bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/104/EWG ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992 zu ihrer Bestimmung über Sprengstoffe und Zündmittel umgesetzt.

(7) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Bartenstein

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