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BGBl II 357/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

357. Verordnung: 3. Änderung der Schulmilch-Beilhilfen-Verordnung 2001

357. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II Nr. 413/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 473/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.“

2. § 13 lautet:

§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, die beihilfefähige Höchstmenge, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.“

3. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

zu § 4

Kategorie VII:

  1. a) Wärmebehandelte Magermilch, die hinsichtlich des Fettgehalts den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 genügt.
  1. b) Wärmebehandelte Schokoladenmagermilch oder wärmebehandelte aromatisierte Magermilch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90% Milch gemäß Buchstabe a).
  1. c) Joghurt aus Magermilch gemäß Buchstabe a).

    Kategorie VIII:

    Nicht aromatisierter Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.

    Kategorie IX:

    Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.“

4. Anlage 2 Z 3 lautet:

„3. Häufigkeit der Kontrollen

Der Fettgehalt der Erzeugnisse wird mindestens viermal jährlich je Kategorie geprüft. Der Probenabruf erfolgt durch das zuständige Labor. Der Auftrag zum Probenabruf an die zuständigen Labors erfolgt durch die AMA. Soweit ein Antragsteller verschiedene Erzeugnisse der Kategorien I, V und VII liefert, ist der Fettgehalt des jeweiligen Haupterzeugnisses jedenfalls zweimal jährlich zu untersuchen, bei Vorliegen von Nebenprodukten ist mindestens ein Nebenprodukt zu untersuchen.

Wird festgestellt, dass der Fettgehalt nicht entspricht, sind vorerst drei weitere Proben auf den beanstandeten Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gilt das Kriterium als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe für sämtliche Erzeugnisse der untersuchten Kategorie nicht zu gewähren.

Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.“

5. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Zu § 8 Abs. 2 und 3

Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte für das Schuljahr 2004/2005:

Produktbezeichnung

Höchstpreis

in Euro

Vollmilch offen, per Liter

0,72

Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter

0,72

Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung)

0,35

Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,30

Vollmilch in 0,18 l-Einheiten

0,29

Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen, per Liter

0,94

aromatisierte Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter

0,94

aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,40

aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,36

aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten

0,35

aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,36

aromatisierte teilentrahmte H-Milch in 0,25 l-Einheiten

0,38

aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,32

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten > 1 kg, per kg

1,05

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g

0,36

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g

0,32

Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,08 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,16 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.“

6. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2004 tritt mit 6. September 2004 in Kraft.“

Pröll

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