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BGBl II 359/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

359. Verordnung: EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 - EWR-ÄZV 2004
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31981L1057, 31993L0016, 31999L0046, 32001L0019, 22002A0430 (01), 12003TN02/02/C3]

359. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 - EWR-ÄZV 2004)

Auf Grund der §§ 6 und 20 in Verbindung mit § 215 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2003, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§§ 1 - 4 Allgemeine Bestimmungen

§§ 5 - 12 Ärztliche Qualifikationsnachweise

§§ 13 - 17 Zahnärztliche Qualifikationsnachweise

§ 18 Außer-Kraft-Treten

Anlage A Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise des Arztes

Anlage B Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise des Facharztes

Anlage C Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildungen

Anlage D Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

sowie die betreffenden Berufsbezeichnungen

Anlage E Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise des Zahnarztes

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7. Juli 1993 S. 1, zuletzt geändert durch den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (im folgenden EU-Beitrittsvertrag 2003),
  1. 2. die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003,
  1. 3. die Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 10, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003, sowie
  1. 4. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,

in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Diese Umsetzung bezieht sich auf

  1. 1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 des Ärztegesetzes 1998, erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (§ 6 Z 1 des Ärztegesetzes 1998),
  1. 2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und son­stigen Befähigungsnachweisen im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 2 des Ärztegesetzes 1998,
  1. 3. die zum Nachweis der fachlichen ärztlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen sowie
  1. 4. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen zahnärztlichen oder ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen.

§ 2. Die Bezeichnungen der Qualifikationsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen) gemäß den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG sind folgenden Anlagen dieser Verordnung zugeordnet:

  1. 1. Die Anlage A (Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes;
  1. 2. die Anlage B (Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes;
  1. 3. die Anlage C (Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildungen;
  1. 4. die Anlage D (Veröffentlichungen der Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte, ergangen zu Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG , ABl. Nr. C 393 vom 31. Dezember 1996 und ABl. Nr. C 256 vom 7. September 2000, ergänzt um die Bezeichnungen der EFTA-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin sowie die betreffenden Berufsbezeichnungen;
  1. 5. die Anlage E (Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes.

§ 3. Der Begriff Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung umfasst die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden EWR-Vertragsstaaten) sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft.

§ 4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Ärztliche Qualifikationsnachweise

§ 5. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage A angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes (Artikel 2 der Richtlinie 93/16/EWG ).

§ 6. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

  1. 1. Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
  1. 2. Griechenland vor dem 1. Jänner 1981,
  1. 3. Finnland und Schweden vor dem 1. Jänner 1995,
  1. 4. der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
  1. 5. der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976

begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn

  1. 1. die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
  1. 2. mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit einem von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in der Anlage A angeführten Nachweis und
  1. 3. zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage A angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die dem Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage A angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(4) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes, die von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im tschechischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie tschechische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(5) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im estnischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(6) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im lettischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie lettische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(7) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im litauischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie litauische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(8) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, wenn die Behörden der Slowakei bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im slowakischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowakische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Slowakei ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(9) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Sloweniens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im slowenischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowenische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Sloweniens ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG ).

§ 7. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bezeichnungen übereinstimmen, sofern sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind, aus denen sich ergibt, dass

  1. 1. die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG abschließen und
  1. 2. von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit den in den Anlagen A und D angeführten Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind

(Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG ).

§ 8. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage B in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach der Anlage C angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise (Artikel 4 und 5 der Richtlinie 93/16/EWG) .

§ 9. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine fachärztliche Aus- oder Weiterbildung, die von der zuständigen Stelle eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestaus- oder -weiterbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

  1. 1. Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
  1. 2. Griechenland vor dem 1. Jänner 1981,
  1. 3. Finnland und Schweden vor dem 1. Jänner 1995,
  1. 4. der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
  1. 5. der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976

begonnen worden ist und, sofern die Mindestaus- oder -weiterbildungsdauer gemäß Artikel 26 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person die fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraumes ausgeübt hat, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der Anlage C (gemäß Artikel 26 der Richtlinie 93/16/EWG ) genannten Mindestaus- oder -weiterbildungsdauer entspricht (Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Facharztzeugnisse, die in Spanien Ärzten ausgestellt wurden, die vor dem 1. Jänner 1995 eine fachärztliche Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die nicht den Mindestanforderungen der Aus- oder Weiterbildung nach den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern den Zeugnissen eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person die besondere fachliche Eignungsprüfung bestanden hat, die im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 enthaltenen außerordentlichen Maßnahmen zur Regularisierung durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit jenen der Ärzte vergleichbar sind, die Inhaber der in der Anlage B für Spanien genannten Zeugnisse in Verbindung mit den in der Anlage C genannten fachärztlichen Aus- oder Weiterbildungen der Richtlinie 93/16/EWG sind (Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG ).

(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte fachärztliche Aus- oder Weiterbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestaus- oder -weiterbildungs-anforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn

  1. 1. die Ausbildung vor dem 3. April 1992 begonnen worden ist,
  1. 2. mit dem Nachweis die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten und in den Anlagen B und C entsprechend angeführten Nachweisen und
  1. 3. sofern die Mindestdauer der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung gemäß Artikel 26 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person die entsprechende fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraumes ausgeübt hat, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung im deutschen Gebiet und der in der Anlage C (gemäß Artikel 26 der Richtlinie 93/16/EWG ) angeführten Mindestaus- oder -weiterbildungsdauer entspricht (Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(4) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die den in der Anlage C angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine fachärztliche Aus- oder Weiterbildung abschließt, die den in der Anlage C angeführten Bezeichnungen entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat, der das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage C angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG ).

§ 10. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bezeichnungen übereinstimmen, sofern sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind, aus denen sich ergibt, dass

  1. 1. die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eine Aus- oder Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG abschließen und
  1. 2. von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit den in den Anlagen B und C angeführten Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind

(Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG ).

§ 11. Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG gelten die in der Anlage D angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (§ 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998).

§ 12. (1) Staatsangehörige der EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG ).

(2) Staatsangehörige der EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG ).

Zahnärztliche Qualifikationsnachweise

§ 13 . Nachweise im Sinne des § 19 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage E angeführten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise (Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG) .

§ 14. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Stelle eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie genügt, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden zahnärztlichen Tätigkeiten gewidmet hat (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG ).

(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auch wenn sie den in der Anlage E angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweis

  1. 1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und
  1. 2. von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in der Anlage E angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird

(Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG ).

(3) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass

  1. 1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der in der Anlage E für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
  1. 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die zahnärztlichen Tätigkeiten in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat

(Artikel 7a Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG ).

(4) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass

  1. 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage E für Estland, Lettland oder Litauen angeführte Befähigungsnachweis und
  1. 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die zahnärztlichen Tätigkeiten in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat

(Artikel 7b Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 78/686/EWG) .

(5) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass

  1. 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage E für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und
  1. 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die zahnärztlichen Tätigkeiten in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat

(Artikel 7b Abs. 4 der Richtlinie 78/686/EWG ).

§ 15. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium, das der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert hat und
  1. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten in der Anlage E angeführten Befähigungsnachweises

(Artikel 19 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG ).

(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. die von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung bestanden hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie diejenigen Personen besitzen, die über ein für Italien in der Anlage E angeführtes Diplom verfügen, oder ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium, das der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist absolviert hat,
  1. 2. in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und
  1. 3. berechtigt ist, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten in der Anlage E angeführten Befähigungsnachweises, oder diese Tätigkeiten tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausüben

(Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG ).

(3) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. in Spanien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium, das der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert hat und
  1. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellten in der Anlage E angeführten Befähigungsnachweises

(Artikel 19a der Richtlinie 78/686/EWG ).

(4) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der ehemaligen Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium, das der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert hat und
  1. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde ausgestellten in der Anlage E angeführten Befähigungsnachweises

(Artikel 19c und 19d der Richtlinie 78/686/EWG) .

§ 16. Nachweise im Sinne des § 19 Z 4a des Ärztegesetzes 1998 sind zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die nicht mit den in Anlage E für den betreffenden Mitgliedstaat angeführten Bezeichnungen übereinstimmen, sofern sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind, aus der sich ergibt, dass

  1. 1. die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 78/687/EWG abschließen und
  1. 2. von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit den in der Anlage E angeführten Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind

(Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG ).

§ 17. Nachweise im Sinne des § 19 Z 5 des Ärztegesetzes 1998 sind zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Stelle eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, mit denen eine Ausbildung nachgewiesen wird, die vor Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG begonnen und nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie abgeschlossen worden ist, auch wenn die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie genügt, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden zahnärztlichen Tätigkeiten gewidmet hat (Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG ).

Außer-Kraft-Treten

§ 18. Die EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung - EWR-ÄrzteV, BGBl. II Nr. 57/1999, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

Anlage A-E 

Rauch-Kallat

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