vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 310/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

310. Verordnung: Änderung der EAG-Marktprämienverordnung 2022

310. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird

Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 47 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird - hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 11 Z 1 und des § 14 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft - verordnet:

Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, BGBl. II Nr. 369/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „8,22 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „9,28 Cent/kWh;“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 wird in der Tabelle in der Spalte „Gebotstermine“ in der neunten Zeile der Ausdruck „14.11.2023“ durch den Ausdruck „20.12.2023“ ersetzt und in der Spalte „Ausschreibungsvolumen“ in der neunten Zeile betreffend den bisherigen Gebotstermin für Windkraftanlagen am 14.11.2023 der Ausdruck „100 000 kW“ durch den Ausdruck „200 000 kW“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 16,60 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 14,60 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 12,50 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 10,40 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 12,10 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 15,40 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 13,50 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,60 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 9,70 Cent/kWh;
    5. e) über 5 000 000 kWh hinaus 11,20 Cent/kWh;
  3. 3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
    1. a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
    2. b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
    3. c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%

aa) für die ersten 500 000 kWh 7,80 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 7,00 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,10 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;

aa) für die ersten 500 000 kWh 9,70 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 9,40 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 9,10 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 7,80 Cent/kWh;

aa) für die ersten 500 000 kWh 13,10 Cent/kWh;

bb) für die nächsten 500 000 kWh 11,80 Cent/kWh;

cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 10,00 Cent/kWh;

dd) über 2 500 000 kWh hinaus 4,50 Cent/kWh;

  1. 4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
    1. a) für die ersten 5 000 000 kWh 13,40 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 20 000 000 kWh 12,40 Cent/kWh;
    3. c) über 25 000 000 kWh hinaus 11,30 Cent/kWh.“

4. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „24,41 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „27,45 Cent/kWh;“, der Ausdruck „22,91 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „25,95 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „19,75 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „22,27 Cent/kWh;“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „21,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „24,10 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „18,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „20,54 Cent/kWh;“ ersetzt.

6. In § 11 Z 1 wird der Ausdruck „27,00 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „30,64 Cent/kWh;“ ersetzt.

7. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.“

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)