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BGBl II 311/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

311. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 - BEV-GA-V 2023)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziel der Grundausbildung

§ 2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer an seinen strategischen Zielen orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleitung, Lehrbeauftragte und Mentoring

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

(3) Für die Dauer der Grundausbildung wird den Bediensteten von der Ausbildungsleitung unter Mitwirkung der Führungskraft eine geeignete Mentorin oder ein geeigneter Mentor für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion erfolgt freiwillig.

Ausbildungsformen

§ 4. (1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning, Selbststudium, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung oder anderen geeigneten Formen gestaltet werden, welche einer stetigen Evaluierung zu unterziehen sind.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (UE) erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Basisausbildung,
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung (Ausbildungsturnus).

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den einzelnen Organisationseinheiten teilweise getrennt.

Basisausbildung

§ 6. (1) Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

  1. 1. die Unterweisung durch die Führungskraft sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
  2. 2. die Einschulung in EDV-Anwendungen und
  3. 3. Grundlagen in den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.

(2) Die Basisausbildung hat der theoretischen Ausbildung und dem Ausbildungsturnus grundsätzlich voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Theoretische Ausbildung

§ 7. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
  2. 2. eine individuelle Schwerpunktausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 172 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Mitarbeitende)

80

VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills

7

Individuelle Schwerpunktausbildung

84

Gesamt

172

(3) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 144 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Bedienstete)

80

VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills

7

Individuelle Schwerpunktausbildung

56

Gesamt

144

(4) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v3/v4

64

Individuelle Schwerpunktausbildung

56

Gesamt

120

(5) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, sowie A4/v4 beträgt insgesamt mindestens 92 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v3/v4

64

Individuelle Schwerpunktausbildung

28

Gesamt

92

(6) Die einzelnen Module der individuellen Schwerpunktausbildung werden gemäß der in § 2 formulierten Zielsetzung für jede auszubildende Person anhand der Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes im Ausbildungsplan individuell festgelegt. Die Module umfassen vorwiegend Seminare (mit oder ohne Prüfung), welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, der Verwaltungsakademie des Bundes oder in begründeten Ausnahmefällen einem externen Bildungsanbieter durchgeführt werden.

Praktische Verwendung (Ausbildungsturnus)

§ 8. (1) Alle Bediensteten haben möglichst zu Beginn der Grundausbildung eine einwöchige Erstorientierung zu durchlaufen (Basisturnus), in welcher sie die wichtigsten Organisationseinheiten und Ansprechpartner des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kennenlernen.

(2) Der vertiefende Ausbildungsturnus (Fachturnus) stellt einen Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der vertiefende Ausbildungsturnus hat über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen. Die Anzahl und Dauer der Rotationsarbeitsplätze richtet sich nach den Erfordernissen des konkreten Arbeitsplatzes.

(3) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3 und A4/v4 können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.

(4) Der vertiefende Ausbildungsturnus kann ganz oder teilweise als Projektarbeit ausgestaltet werden, sofern dies von der Führungskraft befürwortet und von der Ausbildungsleitung genehmigt wird. Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Projektarbeit auf den vertiefenden Ausbildungsturnus angerechnet werden kann, erfolgt durch ein Mitglied der Prüfungskommission.

Ausbildungsplan

§ 9. (1) Die Ausbildungsleitung hat unter Mitwirkung der Führungskraft und der auszubildenden Person spätestens bis zum Ende der Basisausbildung einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe ist der Ausbildungsplan binnen drei Monaten zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. der VAB Basislehrgang und - sofern gemäß § 7 vorgesehen - ein Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  2. 2. die im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung zu absolvierenden Module,
  3. 3. die Erstorientierung (Basisturnus),
  4. 4. sofern gemäß § 8 vorgesehen die Gesamtdauer des zu absolvierenden vertiefenden Ausbildungsturnus (Fachturnus), wobei die einzelnen Rotationsarbeitsplätze im Laufe der Grundausbildung ergänzt werden, sowie
  5. 5. gegebenenfalls anzurechnende Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längerer Krankenstand) ist von der Ausbildungsleitung eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.

(5) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die auszubildende Person als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten auf ihren Wunsch der höherwertigen Grundausbildung zugewiesen werden.

Prüfungsordnung

§ 10. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn alle Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Ob der erfolgreiche Abschluss eines gemäß individuellen Ausbildungsplans vorgesehenen Moduls mit einer Klausurarbeit und/oder mündlichen Prüfung verbunden ist, richtet sich nach den Inhalten und der Zielsetzung des jeweiligen Moduls. Die konkreten Anforderungen und allfälligen Prüfungsmodalitäten sind den Bediensteten zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Prüfungsbeurteilung hat durch die jeweils vom Vorsitz der Prüfungskommission bestellten Kommissionsmitglieder zu erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung durch einen Prüfungssenat, insbesondere bei kürzeren Modulen kann jedoch auch ein einziges Mitglied der Prüfungskommission die Prüfung abnehmen.

(4) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.

(6) Absolvierte Module sind durch Vorlage entsprechender Nachweise wie Teilnahme- oder Prüfungsbestätigungen zu belegen.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die weiteren Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der auszubildenden Person auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Durchführung der Dienstprüfungen von der obersten Dienstbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Prüfungskommission zu bestellen. Die Kommissionsmitglieder werden als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig. Ein Prüfungssenat besteht aus mindestens zwei Personen, von denen eine den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Ausscheiden oder bei Bedarf an weiteren Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(3) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines laufenden Disziplinarverfahrens.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Anrechnung

§ 12. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleitung zu erfolgen.

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2018 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 - BEV-GA-V 2018), BGBl. II Nr. 31/2018, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind von der Ausbildungsleitung an die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben anzupassen, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist. Bereits absolvierte Ausbildungsmaßnahmen gemäß BEV-GA-V 2018 sind entsprechend der allgemeinen Anrechnungsbestimmungen anzurechnen.

Kocher

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