298. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird
Aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, insbesondere aufgrund der § 1 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3, 4 und 5, § 28, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 9, und § 65 Abs. 2 wird verordnet:
Die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011)“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung „§ 3. Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren“ aufgehoben.
3. § 3 samt Überschrift wird aufgehoben.
4. § 3a lautet:
„§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
- 2. die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
- a) Güter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
- b) Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
- 3. die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
- 4. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
- 5. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
- 1. keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
- 2. es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
- 3. dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
- 4. es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
- 5. die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.“
5. § 3b lautet:
„§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.“
6. § 3c lautet:
„§ 3c. (1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
- 1. Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
- 3. Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.“
7. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
- 1. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
- 2. sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“
8. In § 5 Abs. 3 sowie in § 5 Abs. 4 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2021/821 “ ersetzt.
9. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015,“ durch den Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. In den §§ 8 Abs. 2b und 3 und 15 Abs. 1 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „3. AußWV 2014“ durch den Ausdruck „2. AußWV 2019“ ersetzt.
11. In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
12. § 17 lautet:
„§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.“
13. § 20 lautet:
„§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/236/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission notifiziert.“
14. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.“
15. In der Anlage werden nach Zeile 41 Stoffnummer 27 Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 8. folgende Zeilen eingefügt:
„Zeile 41a Stoffnummer 27a Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 13 P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride
sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
Zeile 41b Stoffnummer 27b Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid
CAS-Nummer 2387495-99-8
Zeile 41c Stoffnummer 27c Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid
CAS-Nummer 2387496-12-8
Zeile 41d Stoffnummer 27d Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 14 O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10
einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und
protonierte Salze
Zeile 41e Stoffnummer 27e Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid
CAS-Nummer 2387496-00-4
Zeile 41f Stoffnummer 27f Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
CAS-Nummer 2387496-04-8
Zeile 41g Stoffnummer 27g Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
CAS-Nummer 2387496-06-0
Zeile 41h Stoffnummer 27h Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 15
P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid
CAS-Nummer 2387496-14-0
Zeile 41i Stoffnummer 27i Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 16 Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)
Zeile 41j Stoffnummer 27j Kat. 1 Hauptkategorie A
Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine
Zeile 41k Stoffnummer 27k Kat. 1 Hauptkategorie A
1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-1
0-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-
decan-dibromide (n = 1-8)
Zeile 41l Stoffnummer 27l Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-
dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-
dibromid
CAS-Nummer 77104-62-2
Zeile 41m Stoffnummer 27m Kat. 1 Hauptkategorie A
Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine
Zeile 41n Stoffnummer 27n Kat. 1 Hauptkategorie A
1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-
n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12)
Zeile 41o Stoffnummer 27o Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-
methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid
CAS-Nummer 77104-00-8"
Kocher
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