Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 65
(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
- 1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
- 2. die Menge und der Wert dieser Güter,
- 3. im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
- 4. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
- 5. der oder die Vertragspartner,
- 6. der Empfänger der Güter,
- 7. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
- 8. Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
- 1. Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
- 2. alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
- 3. genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
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