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BGBl II 271/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

271. Verordnung: RfG-Anforderungs-V - 1. Novelle 2023

271. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die RfG Anforderungs-V geändert wird (RfG-Anforderungs-V - 1. Novelle 2023)

Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2023, iVm Art. 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG Anforderungs-V), BGBl. II Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.“

3. In § 25 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Urbantschitsch Haber

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