270. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 - Novelle 2023)
Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 23/2023, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), BGBl. II Nr. 425/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen, gelten die Regelungen des Abs. 3 sinngemäß.“
2. § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.“
3. Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Alloaktion gemäß Abs. 1 Z 5 kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Abs. 4 auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Abs. 2 auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß § 27 auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.“
4. § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Umlagekonto wird zumindest auf monatlicher Basis von der Bilanzierungsstelle veröffentlicht. Die Bilanzierungsstelle hat für eine transparente, nachvollziehbare und klare Darstellung der Entwicklung des Umlagekontos je Kalendermonat Sorge zu tragen. Im Fall von Nach- oder Rückverrechnungen muss sichergestellt werden, dass diese über die Entwicklung des Umlagekontos nachvollziehbar dargestellt werden.“
5. § 25 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In besonderen Fällen kann die Bilanzierungsstelle die Umlage innerhalb eines Quartals auch vor Beginn des Monats für das Folgemonat bzw. die verbleibenden Monate des Quartals festlegen. Die Gründe für eine Anpassung der Umlage sind der Regulierungsbehörde schriftlich darzulegen.“
6. § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Bilanzierungsstelle hat der Festlegung der Umlage und der Ermittlung ihrer Höhe ein transparentes Berechnungsmodell zugrunde zu legen. Das Berechnungsmodell sowie dessen Änderungen sind vorab der Regulierungsbörde anzuzeigen. Das Berechnungsmodell und die der Berechnung der Umlage zugrunde gelegten Annahmen sind von der Bilanzierungsstelle zu veröffentlichen. Bei Änderungen der Umlage sind die Berechnung und die der Abschätzung der Umlagehöhe zugrunde liegenden Annahmen transparent darzustellen und vor Festsetzung der Umlage zu veröffentlichen.
(6) Der Abbau des Umlagekontos erfolgt entweder mittels negativer Umlagen oder einem Verfahren, welches bestmöglich sicherstellt, dass Beträge vom Umlagekonto an die Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend deren aliquotem Beitrag zum Aufbau des Umlagekontos rückgeführt werden. Dieses Verfahren ist der Regulierungsbehörde vorab anzuzeigen. Auszahlungen vom Umlagekonto erfolgen an Bilanzgruppenverantwortliche mit aufrechtem Vertragsverhältnis mit der Bilanzierungsstelle.“
7. Der Einleitungssatz des § 31a Abs. 1 lautet:
„Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 , ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt“
8. In § 32 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Wort „Arbeitsgasvolumen“ die Wortfolge „je Speicheranlage“ eingefügt.
9. § 32 Abs. 9 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2019 sowie die Wortfolge „§ 32 Abs. 9 Z 12 und“ in § 47 Abs. 2 entfallen.
10. In § 34 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke“ durch die Wortfolge „der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases“ ersetzt.
11. § 47 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 19 Abs. 3a und 5, § 21 Abs. 4a, § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 31a Abs. 1 und § 32 Abs. 6 Z 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. § 32 Abs. 9, § 34 Abs. 1 Z 9, § 47 Abs. 2 und Anlage 2 Punkt IV, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.“
12. Anlage 2 Punkt IV dritter Absatz lautet:
„Der MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen mengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens zum Ende der Clearingfrist gemäß Clearingkalender.“
Urbantschitsch Haber
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