264. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung - EEff-QBV)
Aufgrund des § 44 Abs. 3 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 44 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, die einheitliche Vorgehensweise für die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. „elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 EEffG;
- 2. „Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß § 37 Z 13 EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß § 37 Z 14 EEffG;
- 3. „facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
- 4. „Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
- 5. „maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
- 6. „Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.
2. Abschnitt
Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung
Allgemeines Bewertungsschema
§ 3. (1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
- 1. eine aufrechte Berufsberechtigung,
- 2. theoretische Fachkenntnisse und
- 3. praktische Erfahrungen
nachzuweisen.
Erforderliche Punkte
§ 4. (1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten.
(2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
(3) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
(4) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
(5) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.
3. Abschnitt
Punktevergabe
Grundausbildung
§ 5. Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:
- 1. 1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
- 2. 1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
- 3. 2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.
Energiespezifische Zusatzausbildung
§ 6. (1) Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
(2) Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
(3) Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(4) Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
(5) Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.
Referenzprojekte
§ 7. (1) Für Energieauditorinnen und Energieauditoren werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:
- 1. 1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
- 2. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
- 3. 2 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.
(2) Für Energieberaterinnen und Energieberater werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:
- 1. 1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem privaten Haushalt,
- 2. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an oder die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
- 3. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
- 4. 2 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.
(3) Der thematische Schwerpunkt eines Referenzprojekts bestimmt die Zuordnung zu einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang.
(4) Die Anzahl der Punkte je Referenzprojekt erhöht sich um jeweils einen Punkt für jede 400. Arbeitsstunde, die die zu qualifizierende bzw. zu requalifizierende Person an dem Referenzprojekt maßgeblich beteiligt ist bzw. dieses geleitet hat, wenn das Referenzprojekt in einem Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mindestens 28 GWh durchgeführt wurde.
Ziviltechnikerinnen, Ziviltechniker und Ingenieurbüros
§ 8. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:
- 1. 14 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
- 2. 8 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater;
- 3. 5 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
- 4. 3 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater.
4. Abschnitt
Nachweise
Zulässige Nachweise
§ 9. (1) Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind:
- 1. eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022,
- 2. eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG.
(2) Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind:
- 1. Urkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß § 5 und
- 2. Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß § 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,
sofern die Ausbildung von einer anerkannten oder zertifizierten Bildungseinrichtung durchgeführt wurde. Darüber hinaus kann in Einzelfällen insbesondere anhand von Lehrplänen, Unterrichtsmaterialien und näheren Informationen zur Bildungseinrichtung gegenüber der E-Control nachgewiesen werden, ob eine Bildungseinrichtung für die Zwecke dieser Verordnung als geeignet anzusehen ist.
(3) Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Sie beziehen sich auf zumindest einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich eines Unternehmens;
- 2. sie wurden nachweislich von einem Auftraggeber bzw. einer Auftraggeberin beauftragt;
- 3. die zu qualifizierende oder zu requalifizierende Person ist im Auftrag, einer Auftragsänderung oder in Projektberichten namentlich benannt;
- 4. seit dem Projektabschluss sind weniger als fünf Jahre vergangen.
(4) Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind:
- 1. für Energieauditorinnen und Energieauditoren Belege über durchgeführte Energieaudits in Unternehmen;
- 2. für Energieberaterinnen und Energieberater Belege über durchgeführte Energieberatungen;
- 3. Belege über die Planung oder Umsetzung von Projekten mit Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien,
(5) Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.
(6) Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Tabelle: Zuteilungstabelle für wesentliche Energieverbrauchsbereiche je Wissenschaftszweig gemäß österreichischer Systematik (ÖFOS 2012)
Wissenschaftszweig | Gebäude | Produktions-prozesse | Transport |
Architektur | X | ||
Automatisierungstechnik | Messtechnik | X | X | |
Bautechnik | Bauphysik | Nachhaltiges Bauen | X | ||
Bauingenieurswesen | Hochbau | Tiefbau | X | X | |
Biotreibstoffe | X | ||
Brennstoffzellentechnik | X | X | X |
Chemische Verfahrenstechnik | Werkstofftechnik | Reaktortechnik | Energietechnik | X | ||
Elektrische Anlagen, Antriebe und Generatoren | X | X | |
Elektrotechnik | Elektronik | Informationstechnik | X | X | X |
Energieeinsparung | Energiespeicherung | X | X | X |
Erneuerbare Energie | Photovoltaik | Solartechnik | X | X | |
Fahrzeugtechnik, Luftfahrttechnik | X | ||
Fördertechnik | X | ||
Logistik | X | ||
Maschinenbau | Wirtschaftsingenieurswesen | Mechatronik | X | X | X |
Umweltingenieurswesen | Geowissenschaften | X | X | |
Verbrennungskraftmaschinen | Thermodynamik | X | X | |
Verfahrenstechnik | Fertigungstechnik | Produktionstechnik | X | ||
Verkehrswesen | X | ||
Wärmetechnik | Klimatechnik | Lüftungstechnik | X | X | X |
Urbantschitsch Haber
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