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§ 44 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Qualitätsstandards

§ 44.

(1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:

  1. 1. die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
  2. 2. die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
  3. 3. eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.

(2) Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:

  1. 1. Berufsberechtigung;
  2. 2. absolvierte Ausbildungen;
  3. 3. Referenzprojekte und
  4. 4. Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
  1. a) anrechenbaren Ausbildungen und
  2. b) Mindestanforderungen an Referenzprojekte;
  1. 2. die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
  2. 3. ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
  1. a) absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
  2. b) Referenzprojekte;
  1. 4. die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:
  1. a) mindestens 30 % durch Ausbildungen;
  2. b) mindestens 30 % durch Referenzprojekte und
  3. c) der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
  1. 5. die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
  2. 6. die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253262