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BGBl II 223/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Verordnung: ANV-Novelle POP

223. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Abfallnachweisverordnung 2012 geändert wird (ANV-Novelle POP)

Auf Grund der §§ 17, 18, 19, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012), BGBl. II Nr. 341/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4 „Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 5 die Wortfolge „über Siedlungsabfälle“.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 6.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 12 die Wortfolge „; Abschriften und Durchschriften“.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Überschrift des 4. Abschnitts die Wortfolge „und für POP-Abfälle“ angefügt.

6. § 2 lautet:

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige

  1. 1. Abfallersterzeuger und
  2. 2. sonstige Abfallbesitzer,

    soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.

(2) Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.“

7. Im § 3 Abs. 1 Z 1 und im § 9 Abs. 1 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „des Abfallcodes“ durch die Wortfolge „der Schlüsselnummer (SN)“ ersetzt.

8. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer“

9. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle“ der Ausdruck „, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten,“ eingefügt; der Ausdruck „–behandler“ wird durch den Ausdruck „-behandler“ ersetzt; die Wortfolge „und § 6“ entfällt.

10. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at ) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.“

11. § 5 samt Überschrift lautet:

„Vereinfachte Aufzeichnungen

§ 5. (1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über

  1. 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
  2. 2. den Übernehmer,
  3. 3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
  4. 4. das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall

    führen.

(2) Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte

  1. 1. Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
  2. 2. Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.“

12. § 6 samt Überschrift entfällt.

13. Im § 8 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach der Wortfolge „für gefährlichen Abfall“ die Wortfolge „und für POP-Abfall“ eingefügt. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abschriften oder Durchschriften“ und in Abs. 4 die Wortfolge „Abschriften, Durchschriften“ jeweils durch das Wort „Kopien“ ersetzt.

14. Im § 9 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Absendeort“ durch die Wortfolge „die Postleitzahl des Absendeortes“ ersetzt.

15. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.“

16. Im § 9 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gefährliche Abfälle“ die Wortfolge „oder POP-Abfälle“ eingefügt und entfällt im zweiten Satz das Wort „gefährliche“.

17. Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abschrift oder eine Durchschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

18. Im § 10 lautet der erste Satz:

„Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen.“

19. Im § 11 Abs. 1 und im § 14 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „gefährlichen“.

20. Im § 11 Abs. 3 entfallen die Wörter „gefährlichen“, „gefährlicher“ und „gefährliche“.

21. In der Überschrift des § 12 entfällt die Wortfolge „; Abschriften und Durchschriften“. Im § 12 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „gefährlichen“ und wird die Wortfolge „Abschrift oder Durchschrift“ durch das Wort „Kopie“ und die Wortfolge „mit den Angaben und Bestätigungen“ durch die Wortfolge „oder die Daten des Begleitscheins“ ersetzt.

22. Im § 12 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.“

23. Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abschrift oder Durchschrift“ durch die Wortfolge „Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten“ ersetzt.

24. Im § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abschrift oder Durchschrift“ durch die Wortfolge „Kopie oder die Daten“ ersetzt und es entfällt das Wort „gefährlichen“.

25. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.“

26. Im § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abschrift oder Durchschrift“ durch die Wortfolge „ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten“ ersetzt.

27. Im § 14 Abs. 1 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

  1. „1. per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at ) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
  2. 2. – im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten“

28. Im § 14 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

29. Der Überschrift zum 4. Abschnitt wird die Wortfolge „und für POP-Abfälle“ angefügt.

30. Im § 15 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach der Wortfolge „Werden gefährliche Abfälle“ die Wortfolge „oder POP-Abfälle“ eingefügt, entfällt in der Z 2 das Wort „gefährlichen“ und wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

31. Dem § 15 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).“

32. Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 4. Abschnitt, § 15 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2023 treten mit 31. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 samt Überschrift außer Kraft.“

33. Der Anhang 1 lautet:

„Anhang 1

34. Im Anhang 2 wird die Wortfolge „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei Transporten gefährlicher Abfälle“ durch die Wortfolge „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ ersetzt.

35. Im Anhang 2 lautet die Überschrift zu Punkt 1:

  1. „1. Angabe der Identifikationsnummer von Übergeber und Übernehmer am Begleitschein“

36. Im Anhang 2 Punkt 2 lautet der erste Absatz:

„Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder im Wege des dafür eingerichteten Webservices erfolgen. Soweit eingerichtet, kann die Meldung auch im Wege einer Online-Eingabe-Maske erfolgen.“

37. Im Anhang 2 wird dem Punkt 2 folgende lit. e angefügt:

„e) POP-Abfall

Wenn es sich um POP-Abfall handelt, ist am Anfang der Bemerkungen die Zeichenfolge „#POP#“ (ohne Anführungszeichen) anzugeben.“

Gewessler

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