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BGBl II 224/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

224. Verordnung: Änderung der Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

224. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7a Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung der temporären Agrardieselvergütung (Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 389/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Das Zollamt Österreich überweist die nach Abs. 1 bis 3 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 gekürzten Vergütungsbeträge auf der Grundlage der von der AMA erstellten Berechnungen und übermittelten Daten auf die Konten der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Z 4. In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA zu diesem Zweck dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:

1. Name,

2. Angaben nach § 2 Abs. 3 Z 4 (insbesondere Kontonummer),

3. Sozialversicherungsnummer oder UID-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),

4. zu vergütender Betrag.

Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Beträge unter 50 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Abs. 5 erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 3 Abs. 2 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.“

b) In Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Nach der Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen.“

c) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39“ der Verweis „Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1“.

d) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „den Höchstbetrag von 500 000 Euro“ die Wortfolge „die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO“.

e) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Beträge unter 20 Euro sind nicht zurückzufordern.“

3. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums „30. Juni 2023“ das Datum „31. Dezember 2023“.

Brunner

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