210. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 5 und 9 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Abs. 2 sind folgende Zollstellen:
- 1. Wien,
- 2. Wien/Post,
- 3. St. Pölten,
- 4. Nickelsdorf,
- 5. Flughafen Wien,
- 6. Flughafen Wien Güterabfertigung,
- 7. Graz,
- 8. Leoben,
- 9. Spielfeld,
- 10. Bahnhof Villach-Süd,
- 11. Wels,
- 12. Suben,
- 13. Hall und
- 14. Wolfurt. “
2. § 3 Abs. 4 des lautet:
„(4) Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Abs. 3 angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.“
Totschnig
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