152. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA - Grundausbildungsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und des § 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:
Die ÖPA - Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 146/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. II. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
- „1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;
- 2. das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;“
2. § 6 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;“
3. § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.“
4. § 7 lautet:
„§ 7. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.“
5. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.
(2) Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.“
6. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.“
7. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 7, § 6 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 152/2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.
(4) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist weiterhin die vor BGBl. II Nr. 152/2023 geltende Rechtslage anzuwenden, sofern diese zum 31.12.2022 mindestens zwei Drittel der Module gemäß der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2020 absolviert haben.“
8. Die Anlage 1 entfällt.
Gewessler
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