132. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.
Anlage 1
Zadic
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