133. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.
Anlage 1
Zadic
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