113. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Abwassertechnik (Abwassertechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird verordnet:
Lehrberuf Abwassertechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Abwassertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Abwassertechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Ökologie und Wasserwirtschaft |
Basierend auf der Bedeutung des natürlichen Wasserkreislaufes, der Selbstreinigungskraft von stehenden und fließenden Gewässern und der Wichtigkeit des Gewässerschutzes, insbesondere in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, schätzt die Fachkraft die Bedeutung der Abwasserentsorgung aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht richtig ein. Dabei berücksichtigt sie die grundlegende Situation und die aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Wasserwirtschaft und erkennt die Auswirkungen von Abwassereinleitungen in Gewässer. Außerdem entnimmt die Fachkraft Informationen aus wasserrechtlichen Bescheiden und leitet daraus die erforderlichen Tätigkeiten ab, um einen ordnungsgemäßen Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen zu gewährleisten. |
2. Abwasserbehandlung |
Die Fachkraft trägt mit all ihren Tätigkeiten dazu bei, dass alle vorhersehbaren - auch außergewöhnlichen - Betriebszustände in einer Abwasserbehandlungsanlage beherrscht werden und die behördlichen Auflagen für sämtliche Betriebszustände, wie Inbetriebnahmen, Normalbetrieb oder Störfälle, eingehalten werden können. Im laufenden Betrieb bedient und überwacht die Fachkraft unterschiedliche Maschinen, Geräte und Einrichtungen zur Förderung von Flüssigkeiten und Gasen wie Pumpen, Verdichter und Antriebsaggregate sowie zugehörige Sicherheitseinrichtungen. |
Je nach Aufbau der Abwasserbehandlungsanlage (mechanische, chemische und biologische Verfahrensstufen) und den zugehörigen physikalischen, chemischen und biologischen Prozessen bedient und überwacht sie Maschinen, Geräte und Einrichtungen wie Leichtstoffabscheider, Absetz- und Fällungsbecken, Membranfilter, Tauch- und Tropfkörper, Klär- und Belebungsbecken. Außerdem bedient und überwacht die Fachkraft - abhängig von der weiteren Schlammbehandlung - Maschinen, Geräte und Einrichtungen der Schlammbehandlung und -verwertung wie Eindicker, Pressen, Trockner und Faultürme. Einfache Ablaufstörungen an Maschinen, Geräten und Einrichtungen behebt sie fachgerecht und sicher. Um Abwasserbehandlungsanlagen automatisiert zu betreiben, bedient und überwacht die Fachkraft Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen und nutzt die dazu benötigten Geräte zur Messung von Betriebsgrößen wie Temperatur oder pH-Wert sowie die Einrichtungen zur Erfassung, Verarbeitung, Übertragung und Anzeige der Messwerte. Darüber hinaus steuert und überwacht sie Abwasserbehandlungsprozesse mithilfe des betriebsspezifischen Prozessleitsystems und führt Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen durch. Außerdem wirkt sie bei Maßnahmen, die bei außerordentlichen Ereignissen wie zB ankommende mit Chemikalien versetzte Abwässer, zu treffen sind, mit. |
Die Fachkraft organisiert auch die Entsorgung anfallenden Abfalls oder die Weitergabe des anfallenden Klärschlamms, zB für Düngung oder Kompostierung und setzt sie um. Sie überprüft, ob die Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchs- oder Lärmemissionen in der Abwasserbehandlungsanlage aufrecht erhalten bleiben. Sie lagert unterschiedliche Betriebsmittel, wie Ersatzteile und Chemikalien und hält zugehörige Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften und Verhaltensweisen ein. |
Die Fachkraft protokolliert unterschiedliche Betriebsdaten, wie Betriebszustandsgrößen oder Stoffströme und Prozessaufzeichnungen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben und prüft sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Bedarf wertet sie Betriebsdaten und Prozessaufzeichnungen aus und beurteilt sie. Im Anlassfall wirkt die Fachkraft auf Grund dieser Auswertungen beim Einleiten von Korrekturmaßnahmen und beim Erkennen von möglichen Prozessoptimierungen mit. |
3. Abwasseranalytik |
Die Fachkraft führt unterschiedliche Analysen an erhaltenen oder genommenen Abwasser- oder Schlammproben durch. Dafür bereitet sie Proben unter Berücksichtigung von berufsspezifischen physikalischen und chemischen Grundlagen vor und führt grundlegende labortechnische Arbeiten, wie zB Wägen, Messen von Volumen oder Herstellen von Lösungen, durch. Dabei beachtet sie die Anforderungen von Datenblättern sowie daraus abzuleitende Maßnahmen und Verhaltensweisen. Die Fachkraft identifiziert übernommene Abwasser- oder Schlammproben anhand ihrer Bezeichnung und bereitet sie mit physikalischen Methoden oder chemischen Methoden auf. Im Rahmen der Eigenüberwachung ermittelt die Fachkraft Kennwerte von Abwasser und Schlamm, zB zu absetzbaren Stoffen, Schlammvolumen, Leitfähigkeit, pH-Wert, Stickstoff-, Phosphor- und Sauerstoffgehalt. Mittels Mikroskopie beurteilt sie Schlammproben und erkennt Blähschlamm oder Schwimmschlamm. Gefahrstoffe, wie Löschwasser, Treibstoff oder Giftstoffe im Zulauf erkennt die Fachkraft umgehend optisch oder mittels Sensoren und leitet entsprechende Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ein. Die Fachkraft berücksichtigt bei allen Analysen und Probenahmen die Notwendigkeit sorgfältigen Arbeitens. Sie prüft Analysedaten auf Plausibilität und berechnet Kenngrößen wie zB Schlammalter, Schlammbelastung oder Raumbelastung. Im Anschluss dokumentiert sie die durchgeführten Analysen und erfasst sie im Betriebsprotokoll. |
4. Instandhaltung in Abwasserbehandlungsanlagen |
Die Fachkraft stellt durch rechtzeitige Wartung aller Maschinen, Geräte und Einrichtungen, sicher, dass es zu keinem Ausfall der Abwasserbehandlungsanlage kommt. Darüber hinaus sorgt sie dafür, dass für Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend Ersatzteile vorrätig gehalten werden und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur vorbereitet sind. Basierend auf Informationen, die die Fachkraft aus technischen Unterlagen entnimmt, plant sie Instandhaltungsarbeiten und führt sie durch. Dazu führt sie auch Demontage- und Montagearbeiten durch. Einfache Instandhaltungsarbeiten an abwassertechnischen Maschinen, Geräten und Einrichtungen führt sie selbst fachgerecht und sicher aus. Müssen dabei Behälter oder enge Räume befahren werden, hält die Fachkraft die speziellen Vorschriften für das Arbeiten in diesen Bereichen ein. Arbeiten, die von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen, zB Arbeiten an elektrischen Einrichtungen, erkennt sie und setzt entsprechende Schritte. Können Störungen an abwassertechnischen Maschinen, Geräten und Einrichtungen nicht bereits frühzeitig erkannt werden, muss die Fachkraft sie im laufenden Betrieb erkennen, systematisch eingrenzen, beurteilen und melden. Außerdem identifiziert sie Fehlfunktionen und Störungen an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, wie zB Datenübertragungseinrichtungen, und agiert in Hinblick auf deren Behebung gemäß den betrieblichen Vorgaben. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden/Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen entsprechende analoge Anwendungen ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die auszubildende Person kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die auszubildende Person kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Ökologie und Wasserwirtschaft | |||
4.1 Ökologie | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
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4.2 Rechtliche Grundlagen der Wasserwirtschaft | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5. Kompetenzbereich: Abwasserbehandlung | |||
5.1 Grundlagen der Abwasserbehandlung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
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| x | ||
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5.2 Bedienen und Überwachen von Abwasserbehandlungsanlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
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| x | x | |
| x | x | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
5.3 Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
5.4 Abfall, Abluft und Lärmschutz in Abwasserbehandlungsanlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
5.5 Lagerung in Abwasserbehandlungsanlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
5.6 Betriebsaufzeichnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
6. Kompetenzbereich: Abwasseranalytik | |||
6.1 Labortechnische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.2 Analytik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
7. Kompetenzbereich: Instandhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen | |||
7.1 Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
7.2 Instandhaltung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Abwassertechnik und hat schriftlich zu erfolgen.
Abwassertechnik
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Gesetzliche Grundlagen der Wasserwirtschaft,
- 2. chemische, physikalische und biologische Analysen von Abwasserproben,
- 3. Kennzahlen von Abwässern,
- 4. mechanische, chemische und biologische Abwasserbehandlung,
- 5. Schlammbehandlung,
- 6. Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen,
- 7. Dokumentation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Abwassertechnik, Prüfarbeit und Fachgespräch.
Abwassertechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Dabei ist anhand einer Abwasserbehandlungsanlage die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person sind zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Hygiene, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Das Prüfungsgespräch hat zumindest zwei der folgenden Bereiche zu behandeln:
- 1. Verfahrensschritte bei der Abwasserbehandlung,
- 2. Maschinen und Anlagen in der Abwassertechnik,
- 3. Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen,
- 4. Abfall, Abluft und Lärmschutz in Abwasserbehandlungsanlagen,
- 5. Instandhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Praxistauglichkeit.
(5) Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 45 Minuten dauern. Es ist nach 60 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten. Die zu prüfende Person hat
- 1. eine Abwasseranalyse durchzuführen, um zB pH-Wert, Leitfähigkeit, Gesamt-Stickstoff-Gehalt oder den CSB-Wert zu bestimmen, inklusive
- a) der Vor- und Aufbereitung der Proben,
- b) Durchführen der Bestimmungen bzw. Tests und
- c) der Berechnung der Ergebnisse und
- 2. eine einfache Instandhaltungsarbeit an einem Anlagenteil (zB Rohrleitung und deren Einbauten) durchzuführen, inklusive
- a) der Vorbereitungsarbeiten (zB Genehmigung einholen, Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Stilllegen des betreffenden Anlagenteils),
- b) der Demontage und Montage des zu ersetzenden Anlagenteiles (zB Einbauten) und
- c) der Wiederinbetriebnahme des betreffenden Anlagenteils.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
- 4. Genauigkeit der Prüfwerte und richtige Berechnungen,
- 5. fachgerechtes Führen der Prüfdokumente.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a und Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes
§ 12. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a und Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, hat zumindest 400 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hierbei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
Pos. | Gegenstände (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf das Berufsbild) | Mindestanzahl der Lehreinheiten |
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1. | Praktikum Ausführen der auf Kläranlagen erforderlichen Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht eines Klärfacharbeiters (siehe ÖWWV-Arbeitsbehelf Nr. 1). (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 5 bis 7) | 80 |
2. | Grundkurs Vermittlung der Grundlagen und Erfordernisse der mechanischen, biologischen und chemischen Abwasserreinigung, der Schlammbehandlung und Schlammverwertung inkl. der rechtlichen Bestimmungen. Dabei ist auf die Bereiche der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene bei der Arbeit Bedacht zu nehmen. Der Absolvent soll in der Lage sein, eine Kläranlage bis 1.000 EW (Einwohnerwert) selbstständig zu betreiben. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 4 bis 7) | 120 |
3. | Laborkurs Erlangen der erforderlichen Kompetenzen für die Durchführung von physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen für die Eigen- und Betriebsüberwachung. Vermittlung der Sachkunde für die Erlangung der Giftbezugsbewilligung. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 6) | 40 |
4. | Maschinentechnischer Kurs Erlangen von Kompetenzen über Funktion, Wartung, Instandhaltung und Durchführung kleiner Reparaturen maschineller Einrichtungen von Abwasseranlagen. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 7) | 40 |
5. | Elektrotechnik-Grundkurs Vermittlung von grundlegenden Kompetenzen der Elektrotechnik als Basis für die Unterweisung zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ auf der jeweiligen Anlage. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 5.3) | 40 |
6. | Messtechnik-Kurs Erlangen von Kompetenzen über Funktion, Wartung und Instandhaltung messtechnischer Einrichtungen auf Abwasseranlagen. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 5.3) | 40 |
7. | Fortbildungskurs Vertiefung und Erweiterung der bisher erworbenen Kompetenzen inkl. Vorbereitung für die Klärfacharbeiterprüfung. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 4 bis 7) | 40 |
(3) Ein entsprechender Kurs ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) eingerichtet und wird mit der Klärfacharbeiter/-innen-Prüfung abgeschlossen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegtem Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 12, kann gemäß § 27 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Abwassertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 10 bis 11.
(2) Der beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband gemäß ÖWAV-Regelblatt 15 eingerichtete Kurs zur Klärfacharbeiterin oder zum Klärfacharbeiter entspricht den in der Tabelle in § 12 Abs. 2 genannten Gegenständen. Personen, die diesen Kurs erfolgreich absolviert haben, erfüllen damit diese Voraussetzung zum Antritt zur eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 3 BAG.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die §§ 16 und 17 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021), treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 26 der Verordnung, BGBl. II Nr. 129/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Abwassertechnik zur Gänze anzurechnen.
Kocher
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