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BGBl III 117/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1903 AB 1998 S. 209 . BR: AB 11227 S. 953 .)

117. Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts

117.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts

[Protokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 28. Juni 2023 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 28. Juli 2023 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. III Nr. 13/2022) das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Portugal, Schweden und Slowenien.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Nehammer

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