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BGBl I 69/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 2018, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Kapitalmarktgesetzes 2019
(NR: GP XXVII RV 1441 AB 1459 S. 156 . BR: AB 10968 S. 941 .)
[CELEX-Nr.: 32021L0338 ]

69. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 100.

2. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

  1. 1. Marktmissbrauch zu verhindern;
  2. 2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.“

3. In § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:

  1. 1. Positionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
  2. 2. Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
  3. 3. Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen,
  4. 4. Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.“

4. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.“

5. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, zu kontaktieren, um diese beizulegen.“

6. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „dasselbe Warenderivat gemäß Abs. 2 gehandelt wird“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Abs. 2 gehandelt werden“ und die Wortfolge „diesem Warenderivat“ durch die Wortfolge „diesen Derivaten“ ersetzt.

7. § 19 Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie über alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,“

8. In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.“

9. § 100 samt Überschrift entfällt.

10. In § 133 wird in Z 6 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und Z 7 entfällt.

11. § 190 Abs. 4 Z 16 lautet:

  1. „16. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021, S. 14;“

12. Dem § 192a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022 wird die Richtlinie (EU) 2021/338 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14 umgesetzt.

(7) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2021/337 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise; ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1.“

13. Dem § 194 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 19 Abs. 2, 3 und Abs. 5 Z 2, § 20 Abs. 1a, § 190 Abs. 4 Z 16 und § 192a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich § 100 und § 100 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft. § 133 Z 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 31a. Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung“

2. Nach § 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Make-Whole-Klausel: eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.“

3. § 1 Z 18 lautet:

  1. „18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.“

4. Nach § 1 Z 64 wird folgende Z 64a eingefügt:

  1. „64a. elektronische Form: ein dauerhafter Datenträger, der kein Papier ist.“

5. Nach § 1 Z 68 werden folgende Z 69 und 70 angefügt:

  1. „69. Überwiegend kommerzielle Gruppe: jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, oder in der Erbringung von unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
  2. 70. Umschichtung von Finanzinstrumenten: Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.“

6. § 2 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. Personen,
    1. a) die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
    2. b) die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern

aa) dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt,

bb) diese Personen nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in unter Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,

cc) diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und

dd) diese Personen der zuständigen Behörde auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit gemäß lit. a und b eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;“

7. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

§ 31a. Rechtsträger sind von den in §§ 30, 31 und § 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.“

8. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann der Rechtsträger dem Kunden diese Information über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Privatkunde darum ersucht, übermitteln, sofern

  1. a) der Kunde eingewilligt hat, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten, und
  2. b) der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat. Zusätzlich hat der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.“

9. Dem § 48 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Rechtsträger haben ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Privatkunden oder potenziellen Privatkunden hat der Rechtsträger die Informationen auf Anfrage des Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Informationen in Papierform zu erhalten, hat der Rechtsträger den Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Kenntnis zu setzen.

(6) Rechtsträger haben bestehende Kunden, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellende Informationen in Papierform erhalten, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass

  1. 1. sie die Informationen in elektronischer Form erhalten werden;
  2. 2. sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten;
  3. 3. ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn die Kunden innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten.

    Bestehende Kunden, die die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht gemäß Z 1 bis 3 informiert werden.

(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, gelten nur für Anlageberatung und Portfolioverwaltung.“

10. Dem § 54 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Werden Analysen durch Dritte an Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, bereitgestellt, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn

  1. 1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfällt,
  2. 2. der Rechtsträger seine Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und
  3. 3. die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von eine Milliarde Euro nicht überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende für die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren.

(11) Für die Zwecke des Abs. 10 gilt:

  1. 1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
  2. 2. zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.“

11. Dem § 56 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.

(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.“

12. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.“

13. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne §§ 47 bis 52, § 55, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3, §§ 58 bis 64 und § 65 Abs. 1 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.“

14. § 98 Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen einen auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 3 entsprechen.“

15. Nach § 113 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 62 Abs. 5 gilt erst ab dem 28. Februar 2023.“

16. Dem § 114a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022 wird die Richtlinie (EU) 2021/338 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14 umgesetzt.“

17. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 31a, § 1 Z 5a, § 1 Z 18, § 1 Z 64a, § 1 Z 69 und 70, § 2 Abs. 1 Z 13, § 31a samt Überschrift, § 48 Abs. 3, 5, 6 und 7, § 54 Abs. 10 und 11, § 56 Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 5, § 68 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113 Z 4 und § 114a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 - KMG 2019, BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. gegen die Pflichten zu Prospektnachträgen gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3a oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;“

2. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer

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