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BGBl I 68/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
(NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158 . BR: 10959 AB 10974 S. 941.)

68. Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 6a. Ersatz von Vermögensnachteilen“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 13.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26. folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a. Geschützte Gasmengen“

4. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatz von Vermögensnachteilen

§ 6a. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund der §§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Abs. 1 erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.

(3) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Abs. 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.“

6. § 13 samt Überschrift entfällt.

7. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Geschützte Gasmengen

§ 26a. (1) Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragen Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.

(2) Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.

(3) Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:

  1. 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
  2. 2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.“

8. In § 27 Abs. 4 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Angaben über geschützte Gasmengen gemäß § 26a;“

9. § 36 Abs. 2 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

10. Nach § 42 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) § 6a ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.

(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.“

11. In § 43 Z 3 wird die Wortfolge „des § 13 Abs. 2“ durch die Wortfolge „des § 6a Abs. 2“ ersetzt; in Z 5 wird die Wortfolge „des § 13 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des § 6a Abs. 3“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer

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