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BGBl I 51/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Bundesgesetz: Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
(NR: GP XXVII RV 1026 AB 1382 S. 149 . BR: AB 10927 S. 939 .)

51. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.“

2. In § 17 Abs. 6 wird der Verweis „Z 1 bis 4“ durch „Z 1 bis 5“ ersetzt.

3. Der bisher mit der Bezeichnung „3a.“ nummerierte Abschnitt erhält die Bezeichnung „3b.“ und die bisherigen §§ 33a bis 33c erhalten die Bezeichnung „§ 33l“, „§ 33m“ und „§ 33n“.

4. Folgender 3a. Abschnitt wird neu eingefügt:

„3a. Abschnitt

Medienunternehmen und digitale Transformation

Fördergegenstand, Mittel und Förderungswerber

§ 33a. (1) Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.

(2) Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTR-GmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(3) Mit den der RTR-GmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:

  1. 1. Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;
  2. 2. Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG gestaltet werden, besorgt wird,
  3. 3. Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G,
  4. 4. Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,
  5. 5. Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,
  6. 6. nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie
  7. 7. nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).

(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:

  1. 1. Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;
  2. 2. die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;
  3. 3. die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;
  4. 4. die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und
  5. 5. bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um
    1. a) ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),
    2. b) eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,
    3. c) eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,
    4. d) eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
    5. e) eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.

(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt

  1. 1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder
  2. 2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder
  3. 3. zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.

    Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt - vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor - die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTR-GmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung

§ 33b. (1) Mit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:

  1. 1. Digitale Transformation (§ 33c)
  2. 2. Digital-Journalismus (§ 33d)
  3. 3. Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).

(2) Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.

(3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.

(4) Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

Digitale Transformation

§ 33c. Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und zum Ausbau der Digitalisierung der Medienlandschaft, wie insbesondere die

  1. 1. Modernisierung der digitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Nutzer zu Online-Inhalten,
  2. 2. Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und
  3. 3. Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.

Digital-Journalismus

§ 33d. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.

(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.

Jugendschutz und Barrierefreiheit

§ 33e. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen

  1. 1. zur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und
  2. 2. der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Z 1 bezeichneten Inhalten

    Förderungen gewährt werden.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. 1. Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,
  2. 2. Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,
  3. 3. Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,
  4. 4. Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,
  5. 5. Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,
  6. 6. Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.

Förderrichtlinien

§ 33f. (1) Die RTR-GmbH hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTR-GmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Abs. 2 vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Abs. 2 zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in § 33b Abs. 1 genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.

(4) Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand der Förderung;
  2. 2. förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten;
  3. 3. Auszahlungsmodus und -formalitäten einschließlich der Möglichkeit vollständiger oder teilweiser Vorauszahlungen;
  4. 4. Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt sowie die Einrechnung prozentmäßig festgelegter Anteile an Personalkosten in die Bemessungsgrundlage. Ein Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt kann für Projekte zu Verwirklichung des Förderungsziels „Digital-Journalismus“ und „Jugendschutz und Barrierefreiheit“ entfallen;
  5. 5. absolute und relative Fördergrenzen pro Projekt, Unternehmen, Unternehmensverbund und Art des vom Medienunternehmen bereitgestellten periodischen Mediums;
  6. 6. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, darunter auch über die formellen Voraussetzungen zur Einbringung von Ansuchen um Förderung gemeinsamer Projekte zweier oder mehrerer Förderungswerber;
  7. 7. Verfahren betreffend
    1. a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b) Auszahlungsmodus,
    3. c) Nachweise, Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    5. e) zumindest einen, höchstens zwei Antragstermine;
  8. 8. Vertragsmodalitäten.

(5) Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.

Anreizförderung

§ 33g. (1) Die Richtlinien können auch vorsehen, dass bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen im Sinne des § 33a Abs. 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme von Monatszeitungen) auf deren Ansuchen als Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt gewährt werden (Anreizförderung). Bedingung dafür ist, dass der RTR-GmbH regelmäßig, zumindest aber alle sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung über eine den Förderungszielen nach den §§ 33c bis 33e entsprechende Verwendung berichtet wird. Von einer entsprechenden Verwendung ist auszugehen, wenn das Unternehmen durch Vorlage geeigneter Expertisen Dritter glaubhaft macht, dass die erhaltene Anreizförderung zur Verwirklichung eines oder mehrerer Förderungsziele im Sinne des § 33c bis § 33e verwendet und nicht bloß zur Finanzierung von Kosten eingesetzt wurde, die der Förderungswerber normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit ohnedies zu tragen gehabt hätte.

(2) Im Fall der Anreizförderung entfällt das Kriterium des Mindestmaßes an förderbaren Aufwendungen im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 4. Vorauszahlungen aus der Anreizförderung sind in die prozentmäßige Fördergrenze pro Projekt im Sinne des Abs. 4 Z 5 einzurechnen.

(3) Für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung je antragsberechtigtem Unternehmen sind die Umsätze im Digitalbereich, die durch den Vertrieb von digitalen redaktionellen Inhalten erzielt werden, weiters die Reichweiten und Auflagen, zudem die im der Förderung nach diesem Bundesgesetz vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Fördermittel gemäß PresseFG 2004 sowie die dem redaktionellen Bereich zugeordneten Personalstände heranzuziehen und mit den jeweiligen Daten der anderen Förderwerber in Relation zu setzen.

(4) Werden Umsätze im Digitalbereich im Sinne des vorstehenden Absatzes in einem mit dem Förderungswerber im Sinne des § 244 Unternehmensgesetzbuch — UGB, dRGB1. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber für die Berechnung der Anreizförderung zuzuordnen. Bei der Berücksichtigung der Personalstände ist in den Richtlinien eine verhältnismäßige Deckelung vorzusehen. Bei Volksgruppenzeitungen (§ 33a Abs. 3 Z 2) sind für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung ausschließlich die durchschnittlichen Abonnentenzahlen im Kalenderjahr heranzuziehen. Die Anreizförderung ist im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 5 gesondert zu betrachten. In den Richtlinien sind nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für deren Gewährung und über deren Aufteilung zwischen den Förderungswerbern vorzusehen.

(5) Gelangt die RTR-GmbH bei der begleitenden Förderkontrolle im Fall der Anreizförderung zur Auffassung, dass die Vorauszahlungen aus der Anreizförderung vollständig oder auch nur teilweise entgegen den in Abs. 1 genannten Bedingungen verwendet werden oder wird der Berichtspflicht nach Abs. 1 nicht entsprochen, so sind die diesbezüglichen Mittel zurückzufordern. Über Streitigkeiten bei der Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Fachbeirat

§ 33h. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe der Mittel nach diesem Abschnitt wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, und muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis in für die Erreichung der Förderungsziele einschlägigen Bereichen und über einschlägige Fachkenntnisse - insbesondere in den Bereichen Medienrecht und Publizistik - zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Geschäftsordnung auch die Abhaltung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder vorsehen kann. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
  2. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  3. 3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG);
  4. 4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. durch Tod,
  3. 3. durch Abberufung durch die Bundesregierung oder
  4. 4. durch Verzicht auf die Funktion.

Abwicklung der Förderungen

§ 33i. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

(2) Die bereitgestellten Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTR-GmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.

(3) Unbeschadet des § 19 KOG hat die RTR-GmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Förderansuchen, Fristen, Nachweise und Belege

§ 33j. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind bei der RTR-GmbH einzubringen, die einen Antragstermin festzulegen, und spätestens vier Monate vor dem Termin öffentlich bekanntzumachen hat. Die Richtlinien können für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, einen weiteren Antragstermin vorsehen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Abschnitt sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien geregelt. Medienunternehmen haben der RTR-GmbH die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form, wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, zu übermitteln. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten eines Projekts hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(3) Förderungsnehmer haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH nach Ende des Förderzeitraums oder Abschluss des geförderten Projekts zu übermitteln, wenn nicht die RTR-GmbH einen konkreten Termin festlegt und bekannt macht. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen und können für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.

(4) Die RTR-GmbH kann Förderungswerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Auszahlung

§ 33k. (1) Die Auszahlung der Förderungen nach diesem Abschnitt erfolgt - mit Ausnahme der Gewährung von Vorauszahlungen bei der Anreizförderung - in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist bis spätestens acht Wochen nach Entscheidung der RTR-GmbH über die Gewährung der Förderung, der zweite Teilbetrag bis spätestens nach Ende des Förderzeitraums oder Abschlusses des geförderten Projekts und erfolgter Endprüfung durch die RTR-GmbH zur Auszahlung zu bringen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Für den Fall, dass ein Medienunternehmen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages keine entsprechend förderungsrelevante Aktivität mehr entfaltet oder keine Medieninhalte mehr bereitstellt, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.“

5. Dem § 44 werden folgende Abs. 29 und Abs. 30 angefügt:

„(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Das Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020), BGBl. I Nr. 91/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 entfällt Abs. 4.

Van der Bellen

Nehammer

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