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BGBl I 22/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Bundesgesetz: Änderung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes
(NR: GP XXVII IA 2215/A AB 1351 S. 143 . BR: 10879 AB 10887 S. 938.)

22. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

 

Bezeichnung

§ 1.

 

Impfpflicht

§ 2.

 

Begriffsbestimmungen

§ 3.

 

Ausnahmen

§ 3a.

 

Digitales Ausnahmenmanagement

3b.

 

Ausnahmezertifikat

§ 4.

 

Umfang der Impfpflicht

§ 5.

 

Erinnerungsstichtag

§ 6.

 

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

§ 7.

 

Datenqualitätsmanagement

§ 8.

 

Erinnerungsschreiben

§ 9.

 

Impfstichtag

§ 10.

 

Strafbestimmungen

§ 11.

 

Strafverfahren

§ 12.

 

Örtliche Zuständigkeit

§ 13.

 

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

§ 14.

 

Zweckwidmung

§ 15.

 

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 16.

 

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 17.

 

Epidemieärzte

§ 18.

 

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

§ 19.

 

Begleitendes Monitoring

§ 20.

 

Schlussbestimmungen“

2. In § 1 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.“

3. In § 2 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge „und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt“.

4. Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. „Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.“

5. In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „nachzuweisen.“ der Satz „Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (§ 3b) zu erfolgen.“ eingefügt und das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund“ durch die Wortfolge „Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an

  1. 1. die Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 9 und
  2. 2. die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 5

    festlegen.“

9. Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Digitales Ausnahmenmanagement

§ 3a. (1) Zum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen

  1. 1. es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
    1. a) die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,
    2. b) den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
    3. b) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9
    1. den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
  2. 2. die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.

(4) Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).

Ausnahmezertifikat

§ 3b. (1) Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Nachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,
  2. 2. Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,
  3. 3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,
  4. 4. Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,
  5. 5. Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,
  6. 6. eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.

(3) Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.

(4) Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung

  1. 1. im Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und
  2. 2. im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden

    in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.

(5) Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.“

10. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „ist die Entgegennahme“ durch die Wortfolge „sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie“ ersetzt.

11. In § 7 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.

(2b) Betreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.“

12. In § 7 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „Abs. 3 und 4“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2a, 2b, 3 und 4“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. I“ durch die Zeichenfolge „BGBl.“ ersetzt.

14. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Impfpflicht“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Impfpflicht spätestens“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des § 4 Abs. 9 EpiG“ ersetzt.

16. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „mitzuwirken“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt“ eingefügt.

17. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Impfungen“ die Wortfolge „im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955“ eingefügt.

18. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „amtsärztlichen“ die Wortfolge „und epidemieärztlichen“ eingefügt.

19. In § 16 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 17“ die Wort- und Zeichenfolge „nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG“ eingefügt.

20. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“ die Wort- und Zeichenfolge „hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres,“ eingefügt.

21. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

22. In § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist,“ eingefügt.

23. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültig.“

Van der Bellen

Nehammer

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