132. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Artikel 2 Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund ab 1. September 2023 zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
(10) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund ab 1. September 2022 zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach dem Verhältnis der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler des jeweils vorangegangenen Schuljahres aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Das für die Umsetzung erforderliche Personal wird vom Bund bereitgestellt, der sich zur Erfüllung im Wege eines In-House-Auftrags auch eines externen Trägers bedienen kann. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das psychosoziale Unterstützungspersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.“
2. § 27 Abs. 6a lautet:
„(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19, von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 und von jeweils 200 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für das Kindergartenjahr 2022/23 erfolgt in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März 2023 in Höhe von 147,5 Millionen Euro. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 erfolgt jeweils in zwei Raten im September und März in Höhe von 100,0 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Burgenland | 2,883 % |
Kärnten | 5,704 % |
Niederösterreich | 18,370 % |
Oberösterreich | 17,553 % |
Salzburg | 6,364 % |
Steiermark | 12,925 % |
Tirol | 8,645 % |
Vorarlberg | 4,911 % |
Wien | 22,645 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“
Artikel 2
Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2b wird nach der Wendung „80 %“ die Wortfolge „und für das Jahr 2023 um die verbliebenen 20 %“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zahl „2022“ durch „2024“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4b wird folgender letzter Satz angefügt:
„Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2024 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.“
4. In § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird die Zahl „2022“ durch die Wortfolge „im Jahr 2024“ ersetzt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2b, 3 und 4b und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
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