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BGBl I 8/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Bundesgesetz: Bildungsinvestitionsgesetz
(NR: GP XXV RV 1360 AB 1408 S. 157 . BR: AB 9720 S. 863 .)

8. Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

  1. 1. den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und
  2. 2. den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen Förderungen

    zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

  1. 1. den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
  2. 2. die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
  3. 3. ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

2. Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2017

2018

2019 und2020

2021 und 2022

20 000 000

60 000 000

65 000 000

60 000 000

2023

2024

2025

 

50 000 000

35 000 000

13 000 000

 

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

 

2017

2018

2019 und 2020

2021 und 2022

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

678 842,00

2 036 526,00

2 206 236,50

2 036 526,00

Kärnten

1 337 792,60

4 013 377,80

4 347 825,95

4 013 377,80

Niederösterreich

3 845 115,80

11 535 347,40

12 496 626,35

11 535 347,40

Oberösterreich

3 374 098,40

10 122 295,20

10 965 819,80

10 122 295,20

Salzburg

1 265 224,20

3 795 672,60

4 111 978,65

3 795 672,60

Steiermark

2 888 040,80

8 664 122,40

9 386 132,60

8 664 122,40

Tirol

1 686 114,00

5 058 342,00

5 479 870,50

5 058 342,00

Vorarlberg

880 421,20

2 641 263,60

2 861 368,90

2 641 263,60

Wien

4 044 351,00

12 133 053,00

13 144 140,75

12 133 053,00

Österreich

20 000 000,00

60 000 000,00

65 000 000,00

60 000 000,00

 

2023

2024

2025

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 697 105,00

1 187 973,50

441 247,30

Kärnten

3 344 481,50

2 341 137,05

869 565,19

Niederösterreich

9 612 789,50

6 728 952,65

2 499 325,27

Oberösterreich

8 435 246,00

5 904 672,20

2 193 163,96

Salzburg

3 163 060,50

2 214 142,35

822 395,73

Steiermark

7 220 102,00

5 054 071,40

1 877 226,52

Tirol

4 215 285,00

2 950 699,50

1 095 974,10

Vorarlberg

2 201 053,00

1 540 737,10

572 273,78

Wien

10 110 877,50

7 077 614,25

2 628 828,15

Österreich

50 000 000,00

35 000 000,00

13 000 000,00

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2025 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.

(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen

  1. 1. zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
  2. 2. bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für
    1. a) Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
    2. b) die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,
    3. c) außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,
    4. d) die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und
    5. e) den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles

(5) Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.

(6) In den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014, erhalten.

(7) Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.

Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen

§ 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen stellt der Bund den Schulerhaltern in den Jahren 2017 bis 2025 für infrastrukturelle Maßnahmen einen Zweckzuschuss bzw. eine Förderung zur Verfügung.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung beträgt je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler einmalig 3 700 Euro, höchstens jedoch je Projekt die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden insbesondere für

  1. 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
  2. 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
  3. 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
  4. 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
  5. 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
  6. 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen

    den Schulerhaltern bereitgestellt.

Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen

§ 4. (1) Die Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten gewährt bzw. an für schulfrei erklärten Tagen.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt bis zum Schuljahr 2021/22 140 Euro pro zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler und pro wöchentlichem Betreuungstag, für den eine Anmeldung erfolgt ist, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Schuljahr 2023/24 70 Euro und im Schuljahr 2024/25 35 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(3) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten beträgt pro erstmalig eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4) Werden Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umgewandelt, so gebührt der Zweckzuschuss bzw. die Förderung gemäß Abs. 2 für alle Schülerinnen und Schüler dieser Klassen. Die für ein Projekt gewährten Zweckzuschüsse bzw. Förderungen dürfen jedoch nicht die insgesamt gemäß Abs. 2 und die sich aus dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende maximal mögliche Summe überschreiten.

(5) Dieser Zweckzuschuss bzw. diese Förderung gebührt bei der Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen nur dann, wenn sichergestellt ist, dass seitens des Landes keine diesbezüglichen Förderungen gekürzt oder eingestellt werden.

Bedingungen für Zweckzuschüsse und Förderungen

§ 5. (1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.

(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch für die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten.

(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form ist auf eine mögliche Entlastung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien

§ 6. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere die Gestaltung des Formblattes, welches für die Beantragung der Zweckzuschüsse und Förderungen erforderlich ist, sowie die Kriterien des Qualitätscontrollings zu enthalten.

3. Abschnitt

Mittelbereitstellung

Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen

§ 7. Die Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes erfolgt auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters. Die Anträge sind hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen an die zuständige Landesregierung zu richten und sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht zuständigen Behörde in dem Bundesland einzureichen, in dem der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Sie haben alle für die Beurteilung der Zuerkennung des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung erforderlichen Angaben samt Nachweisen zu enthalten. Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden.

Prüfung der Anträge

§ 8. Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den §§ 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß § 2 jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen.

Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen

§ 9. (1) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(2) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des flexiblen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Landesregierung. Diese hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel für die in § 2 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Fälle zu erbringen.

(3) Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung an die Schulerhalter bzw. an das Land.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Controlling und Evaluierung

§ 10. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse und Förderungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen jederzeit zu überprüfen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Datenübermittlungen, Zweckzuschuss- und Förderdatenbank

§ 11. Der Bund kann zum Zweck der Förderabwicklung eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einrichten. Die Schulerhalter, die einen Zweckzuschuss oder eine Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragen oder in Anspruch nehmen, haben die für die Anträge und das Qualitätscontrolling erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Bures Kopf Hofer

Kern

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