128. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 83 Abs. 4 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,“
2. § 83a Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“
3. Nach § 83a Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,“
4. § 104b lautet:
„§ 104b. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
- 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
- 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
- 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
- 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3
zu erlassen.“
5. In § 117 Abs. 21 entfallen in Z 5 das Wort „sowie“, die Z 6 sowie im Schlussteil die Klammerausdrücke „(Z 1 bis 6)“ und „(Z 1 bis 5)“.
6. In § 117 Abs. 22 2. Satz entfällt die Wortfolge „sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Abs. 21 Z 6) ein Gutachten zu erstatten“.
7. § 117 Abs. 23 entfällt.
8. Dem § 117 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 83 Abs. 4 Z 2a, § 83a Abs. 2 Z 4 und 4a, § 104b und § 117 Abs. 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 117 Abs. 23 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)